Nicht umsonst gilt das Haustier vielen
Menschen als bester Freund. Schließlich gibt das Tier seinem Halter in hohem Maß Zuneigung, Treue und Ergebenheit
zurück. Dennoch kostet ein Kaninchen oder ein Meerschweinchen auch Zeit und
Geld, denn es muss täglich versorgt und betreut werden. Viele Haustierbesitzer
stellen sich deshalb die Frage, ob die Aufwendungen für die Betreuung die Einkommensteuer
mindern können.
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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Wie hoch sind die Kosten für professionelle Tierbetreuung?
Kaum ein Tierhalter kann sich jeden Tag im
Jahr um seinen Hund oder seinen Wellensittich kümmern. Bei Krankheit oder einer
Urlaubsreise ist man als Haustierbesitzer in der Regel auf die Hilfe von außen
angewiesen. Professionelle Tierbetreuer kümmern sich bei Bedarf um die Katze
oder den Hund, das kostet allerdings Geld.
Auch ein Ehepaar hat diese Dienstleistung
im Jahr 2012 genutzt und bezahlte für die Betreuung ihrer Katze 302,90 Euro.
Diese Kosten wollte das Paar als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer
absetzen. Mit Verweis auf eine Beurteilung des Bundesfinanzministeriums lehnte
das Finanzamt diese Steuerbegünstigung ab, wohingegen das Ehepaar Einspruch einlegte
und später Klage erhob.
Betreuung von Einkommensteuer absetzbar
Die Klage war erfolgreich, denn sowohl das
Finanzgericht Düsseldorf als auch der Bundesfinanzhof gaben den Tierhaltern
Recht. Begründet wurde die Entscheidung mit Verweis auf die Regelungen des
Einkommensteuergesetzes. Hier werden keine spezifischen Arten haushaltsnaher
Dienstleistungen aufgeführt. Der BFH sieht in der Haustierbetreuung eine solche
haushaltsnahe Tätigkeit. Die Pflege, das Füttern und das Gassigehen mit den
Haustieren gehören zu den typischen Aufgaben eines Tierhalters und den
Personen, die mit im Haushalt leben. Somit können Tierhalter die Kosten für die
Betreuung ihrer Tiere durch Dritte von der Einkommensteuer absetzen.
November 2015; AZ: VI R 13/15
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