Rechtsnews 10.09.2020 Christian R.

Steuerrecht: außergewöhnliche Belastung wegen Kinderbesuchen?

Dass Eltern ihre Kinder sehen möchten ist zwar ganz normal, kann jedoch, wie jetzt ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigte, im Einzelfall zu Konflikten mit dem deutschen Steuerrecht führen. In dem kürzlich verhandelten Fall ging es konkret um einen Berufssoldaten, welcher seine im Ausland lebende Tochter häufiger besuchte. Die Kosten hierfür wollte er steuerlich geltend machen.

Soldat besucht seine Tochter

Der Kläger in dem Verfahren war ein Berufssoldat, der beruflich bedingt häufig versetzt wurde und dementsprechend häufig umziehen musste. Zwischen 2010 und 2013 lebte der Mann mit seiner Familie in Frankreich im elsässischen Straßburg. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Hierbei blieb jedoch die 17-jährige Tochter in Straßburg, um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. Weil die Eltern des Mädchens ihrer Tochter regelmäßig Besuche abstatten wollten, fuhren sie häufig nach Straßburg. Die hierfür insgesamt angefallenen Reisekosten in Höhe von 719 € machten sie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuer geltend. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) können Bürger in bestimmten Fällen geltend machen und so zu einer Verringerung der Steuerlast führen. Das zuständige Finanzamt erkannte die von dem Mann geltend gemachten Kosten jedoch nicht an und so klagte der Berufssoldat schließlich vor dem Finanzgericht.

Steuerrecht: Außergewöhnliche Belastung wegen Kinderbesuchen?

Der Finanzhof Rheinland-Pfalz entschied nun jedoch, dass das Finanzamt mit seiner Ablehnung der geltend gemachten Reisekosten als Einstufung in die Kategorie außergewöhnliche Belastungen richtig gelegen hatte. Die Besuche der Tochter des Ehepaares stufte das Gericht im Zusammenhang mit dem Steuerrecht als Aufwendungen ein, die im Bereich der allgemeinen Lebensführung lägen. Diese seien bereits durch die Gewährung von Kinderfreibetrag und Kindergeld durch den Staat abgefedert. Es sei darüber hinaus auch nicht außergewöhnlich, dass minderjährige Kinder nicht bei den Eltern lebten, häufig komme dies etwa vor, wenn die Kinder ein Internat besuchten.

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