Rechtsnews 04.10.2015 Manuela Frank

Steuer fürs Trinkgeld?

Als Beschäftigter im Servicebereich fällt
das Gehalt eher mau aus, umso mehr freut man sich als Kellner über den ein oder
anderen Euro Trinkgeld. Doch kann man als Bedienung das zusätzliche Geld
einfach kurzerhand in die Tasche stecken oder muss steuerrechtlich etwas
berücksichtigt werden?

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Muss man Trinkgeld versteuern?

 

In einer solchen Situation befand sich
auch der Saalassistent einer Spielbank, der den Gästen Getränke und Speisen
servierte. Hierfür erhielt er von den Spielbankkunden freiwillig entrichtete
Trinkgelder. Der Kellner gehört nicht zum spieltechnischen Personal, so wie
beispielsweise der Kassierer. Der Tarifvertrag des Saalassistenten enthält eine
Klausel, in der die freiwilligen Zahlungen der Besucher als Trinkgelder
bezeichnet werden, die lediglich zugunsten des Beschäftigten genutzt und
arbeitstäglich erfasst werden müssen. Alle Saalassistenten erhielten aus der
Summe der Gelder jeden Monat im Voraus einen pauschalen Betrag, der Rest wurde
nach einem bestimmten Punktesystem auf jeden der Assistenten verteilt. Dieses
Trinkgeld war laut Finanzamt nicht steuerfrei. Auch das Finanzgericht folgte
dieser Beurteilung.  

 

Trinkgelder sind steuerfrei

 

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser
Auffassung allerdings und urteilte, dass es sich um steuerfreie Trinkgelder
handelt. Die Zahlungen erfolgten auf freiwilliger Basis, weshalb hierauf keinerlei
Rechtsanspruch bestand. Es besteht zwischen dem betroffenen Servicepersonal und
den Spielbankkunden eine unmittelbare und persönliche Leistungsbeziehung.
Anders als es bei den Kassierern der Fall ist, gilt für die Saalassistenten
kein Trinkgeldannahmeverbot durch das Gesetz. Außerdem fungiere die Spielbank
in diesem Fall als eine Art Treuhänder, indem sie das Trinkgeld verteilt, die
Zuwendung einer dritten Person ist also gegeben.  

 

  •  Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 23.
    September 2015; AZ: VI R 37/14

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