Die Klägerin in diesem Fall ist eine Frau, die höheres Arbeitslosengeld II bezieht und eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen hatte. Sie begehrte, ihre Aufwendungen für ihre Business-Kleidung und ihre Friseurbesuche steuerrechtlich berücksichtigen zu lassen. Doch sind das für die Erzielung des Einkommens notwendige Aufwendungen? Das Bundessozialgericht entschied darüber.
BSG: Nur typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig
Das Bundessozialgericht sprach der Klägerin kein Recht zu. Die Begründung: Nur typische Berufskleidung kann steuerrechtlich berücksichtigt werden. Typisch ist Berufskleidung dann, wenn durch diese die Unterscheidungsfunktion oder die Schutzfunktion erfüllt werden. Auf die Business-Kleidung der Klägerin trifft dies aber nicht zu, da es bei ihr um eine Beschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG ging. Für diese Tätigkeit ist keine typische Berufskleidung erforderlich. Die Klägerin kann die Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten steuerrechtlich berücksichtigen lassen.
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Business-Kleidung und Friseurbesuche steuerrechtlich absetzbar? erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2012, Az.: B 4 AS 163/11 R P
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