Müssen Kindertagesstätten Körperschaftssteuern bezahlen oder stellen solche Kitas einen steuerfreien Hoheitsbetrieb dar? Darüber hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Keine steuerliche Bevorzugung kommunaler Kitas
Im konkreten Fall hat die Vorinstanz, das Finanzgericht, entschieden, dass der sozialrechtliche und sozialpolitische Förderungsauftrag der Kitas ausreiche, um sie von der Steuer zu befreien. Der Bundesfinanzhof sah das allerdings etwas anders und hielt fest, dass die kommunalen Kindertagesstätten mit anderen Kindertagesstätten konkurrieren, ganz besonders mit denen, die private Leistungsträger leiten, und dass zwischen diesen ein „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ existiere. Aus diesem Grund sei das Betreiben von Kindertagesstätten der öffentlichen Hand weder vorbehalten noch „eigentümlich“. Dass die kommunalen Kitas auch die Zahlungen der Eltern finanziert werden, ändere nichts daran. Somit könne es also keine steuerliche Befreiung von kommunalen Kitas geben. Quelle:
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Steuerpflicht für Kindertagesstätten erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 19. September 2012, AZ: I R 106/10
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