Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft das Recht besitzt, seinen Gesellschaftsanteil ohne Steuerabzüge auf ein Kind zu übertragen, auch wenn er zur gleichen Zeit ein Grundstück, das nur ihm gehört und das von der Gesellschaft genutzt wird, auf eine zweite Personengesellschaft ebenfalls steuerneutral überträgt.
Übertragungen von KG-Anteilen
Konkret ging es um einen Vater, der als ausschließlicher Kommanditist einer Spedition, die die Rechtsform einer GmbH & Co. KG aufwies, fungierte. Das ihm gehörende Betriebsgrundstück hatte der Vater der KG vermietet. Der Vater schenkte seiner Tochter im Oktober 2002 seine kompletten Anteile an der GmbH sowie 80 % seiner Anteile an der besagten KG. Daraufhin veranlasste der Vater die Gründung einer weiteren GmbH & Co. KG. Auf diese übertrug er dann im Dezember des Jahres 2002 das Betriebsgrundstück. Zur gleichen Zeit kam es zur Übertragung der übrigen KG-Anteile auf die Tochter. Der Vater war der Ansicht, dass jegliche Übertragungen zum Buchwert und deshalb steuerneutral durchgeführt werden. Dieser Ansicht stimmte das Finanzamt lediglich bezüglich der Grundstücksübertragung zu. Aufgrund der Ausgliederung seien allerdings jegliche stille Reserven, die sich im Gesamthandsvermögen der KG befunden haben, offengelegt worden.
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Gesetz gestattet beide Buchwertübertragungen
Gemäß der Regelungen des Einkommensteuergesetzes werden jegliche in diesem Fall stattgefundene Übertragungen zum Buchwert vorgenommen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dieser Sachverhalt anders aussieht, sobald mehrere Übertragungen zu nah beieinander liegenden Zeitpunkten stattfinden. Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass eine Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, was in diesem Fall dem Grundstück entsprechen würde, in ein weiteres Betriebsvermögen zur Wirkung hätte, „dass der Gesellschaftsanteil mit dem evtl. verbliebenen weiteren Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne“. Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof allerdings nicht, denn die gesetzlichen Regelungen gestatten beide Buchwertübertragungen und es stehe keine der beiden Regelungen über der anderen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 2. August 2012; AZ: IV R 41/11
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