Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen verursachen Elektrosmog. Dieser ist zwar unsichtbar, kann aber auch belastend sein. Eine Frau schützte sich davor. Zu diesem Zweck ließ sie Baumaßnahmen an ihrer Eigentumswohnung vornehmen durch eine sogenannte Hochfrequenzabschirmung. In ihrer Steuererklärung gab sie diese Aufwendungen an. 17.075 Euro hatte sie investiert und wollte das als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Finanzamt lehnt Berücksichtigung der Maßnahme ab
Das Finanzamt aber wollte die Maßnahme nicht steuerlich berücksichtigen, da sie nur vorbeugend sei. Es argumentierte damit, dass es kein amtsärztliches Gutachten gibt, dass die Notwendigkeit der Abschirmung bestätige. Der Fall ging vor das Finanzgericht Köln.
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FG: Abzug als Krankheitskosten zugelassen
Dem FG reichte ein ärztliches Privatgutachten aus, das die Frau vorlegen konnte. Demnach ist sie in ausgeprägtem Maße für Elektrosmog sensibel. Ein weiteres Gutachten lag vor: Ein Ingenieur für Baubiologie bescheinigte die Hochfrequenzimmissionen, die „stark auffällig“ seien. Liegt also ein Erkrankungsfall vor, so das FG, dann müssen auch geeignete „diagnostische oder therapeutische Verfahren“ berücksichtigt werden und nicht nur „medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen“.
- Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 2. April 2012, Az.: 10 K 290/11
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