Die Umsätze gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Altenwohnheims generiert werden, sind umsatzsteuerfrei, falls im vorherigen Kalenderjahr zumindest 40 % der Leistungen behinderten und kranken Menschen zugutegekommen sind, welche dem Gesetz nach hilfebedürftig sind. Hierfür müssen die Personen allerdings keine Pflegestufe aufweisen. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Im konkreten Fall geht es um die Klägerin, die im Streitjahr 2001 ein Altenwohnheim („Senioren-Wohnstift“) betrieb. Jeder Bewohner erhielt gemäß Heimvertrag eine unmöblierte Wohnung mit Küchenelementen. Diese abgeschlossene Wohnung verfügt über ein Namensschild, eine Klingel, einen Briefkasten, einen Keller und einen Telefonanschluss. Die Klägerin stellte jedem Bewohner zudem ein Telefon, eine regelmäßige Grundreinigung der Räume, eine 24-Stunden Pflege- und Notrufbereitschaft, ein tägliches Mittagessen, die Pflege und Betreuung bei einem Pflege- oder Krankheitsfall bis zu 14 Tagen im Jahr und die Vorhaltung der Gemeinschaftsanlage (Bibliothek, Kapelle, Hallenbad, Seelsorge, Gymnastikraum) zur Verfügung. Wenn zusätzliche Leistungen erwünscht waren, mussten diese extra bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgte über die Pflegekasse bzw. für Zusatzleistungen über die Bewohner des Altenheims.
FA: Erlöse sind steuerpflichtig
Das Finanzamt hielt die Pflegeerlöse sowie die Verpflegung und andere Nebenumsätze für steuerpflichtig. Die Klägerin sah dies jedoch anders. Ihre Klage wurde vom Finanzgericht allerdings abgewiesen, da die Leistungen der Klägerin „nicht zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) genannten Personen zugutegekommen seien“. Voraussetzung hierfür sei die Zuerkennung einer Pflegestufe.
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BFH: Pflegebedürftigkeit reicht aus
Der BFH war jedoch anderer Meinung. Um § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG zur Anwendung zu bringen, reiche eine (einfache) Pflegebedürftigkeit gemäß § 68 Abs. 1 BSHG bei einer spezifischen Personengruppe aus. Eine derartige Pflegebedürftigkeit herrsche auch dann vor, wenn keine Pflegestufe nach § 15 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) vorliege. Der Fall wurde an as FG zurückgewiesen, sodass dieses feststellen kann, in wie weit die Altenheimbewohner im Sinn des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG hilfsbedürtig waren, um dann zu entscheiden, ob Steuerfreiheit vorliegt. Weiterhin muss das FG prüfen, ob alle Leistungen, für welche die Klägerin Steuerfreiheit fordert, unter § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG fallen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vo 26. Juni 2013; AZ: XI R 45/10
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