Eine Vertreterin des Schulleiters ging vor Gericht, da sie herabgruppiert wurde, was ihre Besoldung betrifft. Muss sie sich tatsächlich mit dieser Herabgruppierung zufrieden geben? Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Erfolg ihrer Klage zu entscheiden.
Stellvertretende Schulleiterin ist mit Herabgruppierung nicht einverstanden
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Stellvertretende Schulleiterin geht gegen Herabgruppierung vor erhalten
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Eine stellvertretende Schulleiterin wurde wegen Rückgang der Schülerzahlen an der Schule, an der sie tätig ist, herabgruppiert. Eigentlich war sie in der Vergütungsgruppe Ib BAT O eingruppiert. Für Herabgruppierungen gelten vor dem 1. November des Jahres 2008 Stufenordnungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder und danach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Laut Bestimmung heißt es, dass Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe „höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind“. Die Entgeltgruppe der Lehrerin war demnach 14 TV-L. Ihr Entgelt überstieg die höchste Entgeltstufe, weswegen eine individuelle Endstufe für sie galt. Wegen eines Schülerzahlen-Rückgangs wurde sie ab dem 1. Juli 2010 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingestuft. Das wollte die Klägerin jedoch so nicht akzeptieren und verlangte, dass für sie eine individuelle Endstufe errechnet werden müsste die „für ihre Vergütung maßgeblich sei“.
Bundesarbeitsgericht weist Klage ab
Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage jedoch ab und erklärte, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder, auf den die Klägerin sich stützte, hier nicht angewendet werden kann. Daher hatte die Frau vor dem Gericht keinen Erfolg, was ihre Forderung anbelangt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2014, Az.: 6 AZR 753/12
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