Wer vergisst sich auszustempeln, kann nicht unbedingt fristlos gekündigt werden. Das erklärte das AG Frankfurt während eines Prozesses laut Focus Online. Danach befanden sich ein Anlagekonstrukteur und dessen Arbeitgeber im Rechtsstreit, nachdem man dem Konstrukteur fristlos gekündigt hatte. Der Grund: Der Arbeitnehmer hatte zwei mal kurz hintereinander vergessen, sich nach Arbeitsende auszustempeln. Als er den Fehler bemerkte fuhr er zurück und stempelte sich aus. Jeweils mit zweistündiger Verspätung. Vor Gericht gab er an, er habe die fälschlich angerechneten Stunden vor seiner nächsten Abrechnung anzeigen wollen. Doch dazu kam es nicht mehr, da man ihm zuvor schon gekündigt hatte. In Anbetracht der langjährigen Mitarbeit des Konstrukteurs in dieser Firma und der hohen Anzahl an Überstunden des Angestellte hätte der Arbeitgeber den Mitarbeiter zunächst anhören müssen, so die Richter. Eine Betrugsabsicht sei daher nicht anzunehmen. Man müsse hier von einem Versehen ausgehen. Die Firma einigte sich angesichts dieser Rechtslage mit dem ehemaligen Mitarbeiter auf eine Abfindung von 60 000 Euro. Die Fristlose Kündigung ist damit gegenstandslos. Quellen und Links
- Focus Online – „Stechuhr vergessen ist menschlich“
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Stechuhr vergessen führt nicht zwangsläufig zur Kündigung erhalten
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