Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass es nicht gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz gemäß der Handwerksordnung verstößt und keine Irreführung darstellt, falls der Meister eines Hörgeräteakustik-Unternehmens nicht dauernd anwesend ist, sondern zusätzlich für eine weitere Firma in einer Nachbarstadt zuständig ist.
Irreführung der Kunden und Verstoß gegen die Handwerksordnung?
Die Beklagte ist Betreiberin eines Hörgeräteakustikgeschäftes in Dillingen, die Klägerin eines in Günzburg, das 26km entfernt ist und wo sich auch die Schwestergesellschaft der Beklagten befindet. In Dillingen beschäftigt die Beklagte einen Hörgeräteakustik-Meister, der sowohl dort als Betriebsleiter tätig ist als auch im Geschäft des Schwesternunternehmens in Günzburg. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass dies unzulässig ist, weil es sowohl die Kunden irreführe als auch gegen die Handwerksordnung verstoße. Aus diesem Grund fordert sie von der Beklagten Unterlassung sowie die Erstattung bon Detektei- und Abmahnkosten.
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Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht haben die Klage als begründet eingestuft. Das Oberlandesgericht hat allerdings auf die Irreführung der Kunden abgestellt, die Frage nach einem Verstoß gegen die Handswerksordnung hat es offen gelassen. Diese Urteile hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, die Klage hat er abgewiesen.
BGH: Keine Irreführung und kein Ordnungsverstoß
Der Bundesgerichtshof hat als Begründung angeführt, dass keine Irreführung vorliege, denn das Unternehmen erweckt für den Kunden zwar den Eindruck, dass die Dienstleistung während der Geschäftszeiten in seinem Geschäftslokal für die Kundschaft direkt bereitgestellt werden können. Allerdings stellen die Kunden “aber auch die Art der von ihnen nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung”. Somi rechnen sie auch damit, dass bestimmte Dienstleistungen auch nur nach Terminvereinbarung erbracht werden können. Somit gibt es keine Irreführung, wenn es Untersuchungen, die in Dillingen nur durch den Meister ausgeführt werden können, lediglich nach Terminvereinbarung erfolgen.
Es werde außerdem nicht gegen die Handwerksordnung verstoßen. Der Meister war jeden Tag die eine Hälfte der Zeit im Geschäft in Dillingen, die andere Hälfte des Tages im Schwesterunternehmen in Günzburg und konnte dort ohne Umstände erreicht werden.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2013; AZ: I ZR 222/11
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