Rechtsnews 02.05.2013 Anna Schön

Stadt Baden-Baden darf Baugrundstück nicht erwerben

Der VGH BW stellte fest, dass die Stadt Baden-Baden ein Grundstück vorläufig nicht erwerben darf. Stadt Baden-Baden will Wohnungsbau errichten § 102 Abs. 1 GemO BW bestimmt, dass die Gemeinde nur ein wirtschaftliches Unternehmen gründen kann, wenn neben anderen Voraussetzungen die Tätigkeit nicht genauso gut von einem privaten Anbieter erfüllt werden kann. Die Stadt Baden-Baden gründete eine OHG. Deren Gesellschafter sind die von der Stadt gehaltene Gesellschaft für Stadterneuerung und Stadtentwicklung Baden-Baden mbH (GSE) und eine private Firma. Die Gesellschaft wurde zum Zweck des Erwerbs von zwei Grundstücken im Stadtzentrum mit dem Ziel des Baus von Wohnungen gegründet. Die Antragstellerin, ein privates Bauunternehmen, stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, um den Kauf der Grundstücke zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Privater Anbieter kann Zweck genauso gut erfüllen  Der VGH stimmte dem Verwaltungsgericht teilweise zu. Es habe richtig erkannt, dass der Antrag mangels Rechtsschutzinteresse abzulehnen sei. Denn der Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam geschlossen. Jedoch hinsichtlich der Eigentumsübertragung sei der Antrag zulässig und begründet. Der VGH sprach der Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO BW zu. Die Gemeinde dürfe sich nur unter den dort genannten Voraussetzungen wirtschaftlich betätigen. Das Vorhaben der Stadt diene der Daseinsvorsorge. Darunter fallen neben Versorgungs- und Entsorgungsaufgabn auch “andere auf den örtlichen Wirkungskreis bezogene Aufgaben”. Dies können die Stadtentwicklung, die Stadtplanung, der soziale Wohnungsbau oder die kommunale Wirtschaftsförderung sein. Hier liege der Schwerpunkt des Vorhabens nicht in der Daseinsvorsorge, denn die Stadt plane Wohnungen für den gehobenen Wohnbedarf. Die Stadt hätte nachweisen müssen, dass ein privater Anbieter nicht ebenso gut und wirtschaftlich das Vorhaben hätte durchführen können. Ein so genanntes Markterkundungsverfahren mit einem Leistungsvergleich hat die Stadt nicht durchgeführt. Der VGH erteilte daher der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 5.12.2012.

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