Rechtsnews
12.09.2011
Anna Schön
Nachdem eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen den Solidaritätszuschlag geklagt hatten, stellte der BFH fest, dass der Solidaritätszuschlag entgegen der Auffassung der Kläger verfassungskonform ist. Dazu führt der BFH die folgenden Argumente an:
- Der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftssteuer und daher rechtmäßig. Er stehe mit der Einkommens- und Körperschaftssteuer in einem angemessenen Verhältnis.
- Eine zeitliche Begrenzung, eine genaue Bezeichnung der finanzierenden Aufgaben sowie eine konkrete Zweckbindung seien nicht erforderlich gewesen.
- Durch Zeitablauf wäre zumindest bis 2007 keine Verfassungswidrigkeit eingetreten. Die Ergänzungsabgabe ist jedoch nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs zulässig. Sobald dieser Zweck erfüllt ist und dann nur noch der Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke dient, könne die Abgabe verfassungswidrig werden. Da sich der Bund mit dem Solidarpakt II bis 2019 an den Lasten beteiligt, wird mit dem Solidarzuschlag nicht die Deckung einer dauernden Finanzierungslücke erstrebt.
- Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wie es die Rechtsanwältin anführt, durch die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach der Einkommenssteuer bei Gewerbetreibenden liegt nicht vor, da der Betrag bereits zuvor um die individuelle Gewerbesteuer gemindert worden sei.
Quelle:
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Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig erhalten
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- Pressemitteilung des BFH vom 21.07.2011, Nr. 55.
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