Tausende Fälle aus dem Bereich des Mietrechts beschäftigen jedes Jahr die Gerichte in Deutschland. Anlass für Verfahren können Unklarheiten bei der Nebenkostenabrechnung, Streit um Lärm, Haussanierungen oder die Mietkaution sein. Nicht selten haben Gerichte auch in Fällen zu entscheiden, in denen es zu schweren persönlichen Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern kommt.
Am Amtsgericht München beispielsweise war kürzlich im Rahmen eines Verfahrens die Frage zu klären, ob die durch einen Mieter gegenüber dem Vermieter ausgesprochene Beleidigung „Sie promovierter Arsch!“ die fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt.
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“Sie promovierter Arsch!” – Kündigung gerechtfertigt? erhalten
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Das Mietverhältnis zwischen den Parteien hatte seit dem Jahr 2008 bestanden und bezog sich auf eine Souterrainwohnung in Hohenbrunn bei München. Immer wieder war es zwischen Mieter und Vermieter zu Streitereien gekommen, zahlreiche in beide Richtungen erstattete Strafanzeigen belasteten das Verhältnis. Am 2. Mai 2014 rief der Mieter zwischen 6:00 Uhr und 6:30 Uhr beim Vermieter an, und beklagte sich darüber, dass die Wassertemperatur im Bad der Wohnung statt der erforderlichen 40°C nur 35°C erreiche. Um 9:15 Uhr trafen sich beide Parteien im Hof des Hauses und der Vermieter verlangte von dem Mieter Zutritt zur Wohnung um sich ein Bild von Situation im Bad machen zu können. Dies wurde durch den Mieter zurückgewiesen – das Wasser habe im gesamten Haus eine zu geringe Temperatur, das Betreten der Wohnung durch den Vermieter sei nicht nötig. Im Verlauf des nun folgenden Streits bezeichnete der Mieter den Vermieter als „promovierten Arsch“. Gegen die daraufhin durch den Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung zum 31. Mai 2014 wehrte sich der Mieter gerichtlich.
Wann ist eine Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt?
Das mit dem Fall betraute Amtsgericht München entschied nun, dass die fristlose Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt ist. Nach Ansicht der zuständigen Richterin geht die Beleidigung als „promovierter Arsch“ weit über das noch zu erduldende Maß bloßer Unhöflichkeiten hinaus, das ein Vermieter zu erdulden habe. Die in diesem Fall ausgesprochene Beleidigung sei derart ehrverletzend, dass es dem Vermieter hier nicht zuzumuten sei, das Mietverhältnis weiter fortführen zu müssen. Erschwerend komme in dem Fall hinzu, dass der Mieter sich nicht entschuldigt habe.
- Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 28.11.2014 – 474 C 18543/14 –
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