Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für einen separat angemieteten Garagenstellplatz als Werbungskosten bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Dies jedoch nur, wenn dem Steuerpflichtigen die Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen.
Doppelte Haushaltsführung
Wann eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG geregelt. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Kläger war Arbeitnehmer und lebte in doppelter Haushaltsführung. Er wollte in seiner Einkommenssteuererklärung Kosten für eine Unterkunft und einen separat gemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend machen. Dies wurde jedoch nicht berücksichtigt. Nach erfolglosen Einspruch und Klage, legte er Revision beim Bundesfinanzhof ein.
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BFH gibt dem Kläger Recht
Grundsätzlich sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort als Aufwendungen zu berücksichtigen. Daneben können aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen geltend gemacht werden. Nach dem BFH können dies auch solche Kosten sein, die bei der Anmietung eines Stellplatz oder einer Garage anfallen. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass eine Notwendigkeit für die Anmietung besteht, “beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort”. Der BFH wies den Sachverhalt an das Finanzgericht zurück, damit dieses die genannten Voraussetzungen prüfen kann.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 13.02.2013.
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