Sanierungskosten für selbst genutzte Wohngebäude dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; die Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln und gewöhnlichen Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen allerdings nicht.
Einkommensteuerermäßigung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Nach Antragstellung kommt es gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu einer Einkommensteuerermäßigung, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig mehr Kosten hat als die Mehrheit der Steuerpflichtigen, welche das gleiche Vermögen, das gleiche Einkommen und den gleichen Familienstand aufweisen. Dazu zählen beispielsweise auch die Sanierung eines Wohngebäudes, falls dadurch bestimmte Gesundheitsgefahren (z.B. asbestgedecktes Dach) aus dem Weg geräumt, unzumutbare Beeinträchtigungen, die vom Gebäude ausgehen (z.B. Geruchsbelästigungen), beseitigt oder Hochwasser-, Brand- bzw. ähnliche Schäden (Echter Hausschwamm) behoben werden.
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Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig erhalten
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Sanierungsgrund muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Der Sanierungsgrund darf weder durch die Schuld des Grundstückseigentümers verursacht worden noch darf dieser beim Grundstückskauf wahrnehmbar gewesen sein. Bevor der Steuerpflichtige seine Kosten in steuerlicher Hinsicht geltend machen kann, steht er zusätzlich in der Pflicht, realisierbare Ersatzansprüche gegenüber dritten Personen zu verfolgen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2012
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