Kündigungen können die unterschiedlichsten Gründe haben und deuten sich in den meisten Fällen schon im Voraus an. Doch gelegentlich wird ein Arbeitnehmer auch von einer Kündigung überrascht und weiß nicht, wie er vorgehen soll. In den meisten Fällen ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgesprochen und bedarf keiner zusätzlichen Regelung. Gelegentlich kommt es jedoch auch vor, dass der Arbeitnehmer sich ungerecht behandelt fühlt und ein besseres Arbeitszeugnis oder eine Abfindung möchte. Doch wie soll man in einem solchen Fall vorgehen?
Arbeitslosengeld und Kündigungsschutzklage
Im Idealfall sollte man sich direkt nach dem Erhalt der Kündigung, aber spätestens drei Tage danach bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Wird das versäumt, kann es zu Sperrfristen kommen, in denen man kein Geld erhält. Außerdem bietet die Agentur für Arbeit Hilfe bei der Suche nach einer neuen Arbeit.
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Zusätzlich kann eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung in jedem Fall als rechtmäßig, sodass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist. Die Einreichung beim zuständigen Arbeitsgericht kann selbst durchgeführt werden. Dabei ist auch eine mündliche Klage ausreichend, zu deren Termin man alle nötigen Unterlagen mitbringt. Danach sollte man sich nach einem kompetenten Rechtsanwalt umsehen, der sich mit den Feinheiten des Arbeitsrechts auskennt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass der Beistand unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst bezahlt werden muss. Für eine Klage vor Gericht muss nicht immer die Aufhebung der Kündigung der Grund für eine Klage gegen den früheren Arbeitgeber sein, auch Probleme mit dem Arbeitszeugnis oder die Zahlung einer Abfindung können einen Prozess auslösen.
Fehler bei der Kündigung
Bei einer Kündigung können zahlreiche Fehler auftreten, die man sich im Rahmen der Kündigungsklage für einen Widerspruch zunutze machen kann. Zum einen muss sie den formalen und inhaltlichen Vorgaben entsprechen. Sie muss in schriftlicher Form überreicht werden und benötigt die Unterschrift des Bevollmächtigten. Zusätzlich muss eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt sein. Wichtig ist auch die Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Des Weiteren muss der Arbeitgeber je nach Kündigungsgrund unterschiedliche Vorgaben beachten. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können etwa besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Schwangere, Wehrdienstleistende oder Schwerbehinderte nicht oder nur unter Zustimmung einer staatlichen Behörde gekündigt werden. Sozial gerechtfertigt und vom Kündigungsschutz ausgenommen sind die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte Kündigung.
Sozial gerechtfertigte Kündigungsgründe
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist es nötig, gute Gründe wie die Aufgabe einer Abteilung oder eine Betriebsstilllegung anzuführen. Zusätzlich muss die Kündigung dringlich sein, das Interesse des Arbeitgebers muss überwiegen und es muss eine Sozialauswahl vorgenommen worden sein.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen hat und eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Der Pflichtverstoß muss außerdem schuldhaft und vorsätzlich durchgeführt worden sein. Die Reaktion des Arbeitgebers muss hingegen verhältnismäßig sein, eine Kündigung sollte dabei nur der letzte Ausweg sein und nach einer Abwägung der Interessen durchgeführt werden.
Für eine personenbedingte Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sein, seine Arbeit korrekt auszuführen. Das ist in den meisten Fällen durch eine Krankheit oder Verletzung, bei der feststeht, dass die vertraglich festgelegten Tätigkeiten auch in Zukunft nicht mehr ausgeführt werden können, der Fall. Zusätzlich müssen die betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt worden sein und es darf keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen.
Liegt einer der drei Kündigungsgründe vor, wird das Vorgehen gegen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erheblich erschwert, wenn die nötigen Bedingungen erfüllt wurden. Dennoch ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll, der die jeweiligen Ansprüche genau überprüft und vor Gericht geltend macht.
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