Schon seit Langem dauert die Kontroverse um die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Restaurationsleistungen (19 %) und Essenslieferungen (7 %) an. Mit zwei Urteilen begegnete der Bundesfinanzhof dem Streitthema nun, wobei er sich auf das in diesem Zusammenhang jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs stützte.
Umfang von Essenslieferungen
Dem ermäßigten Steuerumsatz von 7 % unterliegen simpel hergestellte Speisen, wie beispielsweise Pommes oder Bratwürste. Zum Verzehr dieser Speisen existieren nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, also einfache Theken oder Ablageflächen am Imbissstand, sodass der Speisenverzehr lediglich im Stehen vonstatten gehen kann.
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Umfang von Restaurationsleistungen
Dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt die Speisenabgabe, sobald das verkaufende Unternehmen zum Verzehr seiner Speisen zusätzliche Vorrichtungen (Tische, Sitzgelegenheiten) zur Verfügung stellt. Hier gibt es jedoch einen Unterschied im Vergleich zur vorherigen Rechtsprechung. Ab jetzt sind die Verzehrvorrichtungen dritter Personen, wie bespielsweise die Bänke und Tische der Standnachbarn, nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst falls dieses Mobiliar im Interesse des Dienstleisters zum Gebrauch bereitgestellt wurde. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011; AZ: V R 35/08
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