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Rechtsnews 04.09.2015 Christian Schebitz

Rechtsstreit um Betreuungsplätze

Seit einiger Zeit existiert der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für jedes Kind. Wie sieht es jedoch aus, wenn eine Kommune nicht in der Lage ist, Eltern einen entsprechenden Platz für ihr Kind anzubieten? Ein Rechtsstreit zwischen mehreren Eltern und der Stadt Leipzig ging kürzlich in die nächste Runde und wurde vor dem Oberlandesgericht Dresden verhandelt.

In dem Verfahren hatten drei Mütter die Stadt Leipzig auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verklagt. Der Verdienstausfall war entstanden, weil die Kinder der drei Mütter bei Vollendung ihres ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zugewiesen bekommen hatten. Da die Mütter daher nicht arbeiten gehen konnten, mussten sie geldmäßige Einbußen hinnehmen und erhoben Klage. Anfang Februar hatte das erstinstanzlich zuständige Landgericht Leipzig den Klagen der Mütter stattgegeben und ihnen Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Hiergegen legte die Stadt Leipzig Rechtsmittel ein, sodass sich nun das Oberlandesgericht Dresden mit dem Fall zu befassen hatte.

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Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlendem Krippenplatz?

Die Stadt Leipzig argumentierte, dass der Anspruch auf den Betreuungsplatz im Gesetz lediglich den Kindern selbst zugesprochen worden sei. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII lautet:

„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“

Hieraus einen Anspruch auf Schadensersatz abzuleiten, der sich aus einem Verdienstausfall der Erziehungsberechtigten ableite, sei nicht möglich, so die Stadt Leipzig. Des Weiteren könne die Stadt auch nur dann rechtlich belangt werden, wenn ihr nachgewiesen werden könne, dass sie schuldhaft für das Nichtvorhandensein der entsprechenden Betreuungsplätze verantwortlich sei, etwa im Zusammenhang mit der für die Bedarfsplanung erforderlichen Prognose. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden.

Wann hat man bei einem fehlenden KITA-Platz einen Anspruch auf Schadensersatz?

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Berufung der Stadt Leipzig gegen das erstinstanzliche Urteil nun statt. Zwar habe die Stadt ihre Pflicht zur Bereithaltung der Betreuungsplätze verletzt, so die Richter. Einen Anspruch für die Mütter der betroffenen Kinder sahen sie jedoch nicht als gegeben an. Nach Ansicht der zuständigen Richter dient das oben genannte Gesetz der frühkindlichen Förderung. Die bessere Vereinbarung von Familie und Beruf, die das eigentliche Anliegen der klagenden Mütter war, sei lediglich eine Folge des Gesetzeszweckes, jedoch nicht durch das Gesetz geschützt.

Ob in Sachen Schadensersatz wegen Verdienstausfall jedoch schon das letzte Wort gesprochen ist, ist noch nicht abzusehen. Das Oberlandesgericht Dresden ließ in seinem Urteil das Rechtsmittel der Revision zu, sodass die drei Mütter ihr Glück in der nächsten Instanz noch einmal versuchen können.

Quellen:

  • Landgericht Leipzig, Urteil vom 02.02.2015 – 7 O 1455/14, 7 O 1928/14, 7 O 2439/14 –
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.08.2015 – 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15 –

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