Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 18.02.2017 Emil Kahlmann

Prostituierte verletzt sich an ihrem Arbeitsort

Prostituierte verletzt – Arbeitsunfall?

Wer bei der Arbeit einen Arbeitsunfall erleidet (auch als Prostituierte), ist in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings ist es nicht immer leicht, genau zwischen einem Arbeitsunfall und einem Unfall abzugrenzen, der sich aus den alltäglichen Lebensrisiken ergibt und daher nicht durch den durch die Versicherung abgedeckten Schutz versehen ist. Der Fall einer osteuropäischen Prostituierten beschäftigte kürzlich das Sozialgericht Hamburg. Die Frau hatte sich beim Sprung von einem Balkon verletzt.

Prostituierte verletzt sich an ihrem Arbeitsort

Eine Frau aus Osteuropa reiste 2012 nach Hamburg, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Die studierte Verkehrsingenieurin hatte sich zuvor auf eine Anzeige im Internet beworben, in der ein Zuhälter ihr die Hälfte des Freierlohns sowie die Übernahme sämtlicher Ausgaben (Flugtickets, Unterbringung, Arbeitskleidung) zugesagt hatte. Im Gegenzug sollte die Frau in eine von dem Zuhälter angemietete Wohnung ziehen und darin rund um die Uhr für Freier bereit stehen. Doch der Zuhälter vergewaltigte sie und sperrte sie in der Wohnung ein. Da die Frau keinen anderen Ausweg mehr sah, knotete sie ein Bettlaken am Balkon der Wohnung fest und sprang schließlich aus dem zweiten Stock. Dabei zog sie sich mehrere Knochenbrüche zu. Wieder zurück in ihrem Heimatland beantragte die Prostituierte bei der Berufsgenossenschaft, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie könne noch immer nicht wieder arbeiten gehen und benötige zudem weiterführende Behandlungen. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Prostituierte keinen Arbeitsvertrag vorweisen könne und daher selbstständig tätig gewesen sei. Daraufhin zog die Frau vor Gericht, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

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Wann kann man einen Arbeitsunfall geltend machen?

Das Sozialgericht Hamburg gab der klagenden Prostituierten Recht und erklärte den Sturz zum Arbeitsunfall. Auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag könne ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Entscheidend seien vielmehr die Umstände der Tätigkeit. Da die Klägerin nicht frei über ihre Arbeitszeiten habe entscheiden können und von dem Zuhälter Arbeitskleidung, Kondome und ähnliches gestellt bekommen hatte, handelte es sich eindeutig um ein von der beruflichen Unfallversicherung abgedecktes Beschäftigungsverhältnis.
Quelle: Pressemitteilung des Hamburger Sozialgerichts, AZ: S 36 U 118/14

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