Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen oder sonstige Einkünfte. Im Beschluss vom Jahr 1964 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass selbständig arbeitende Prostituierte „gewerbsmäßige Unzucht“ treiben und demnach sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und keine gewerblichen. Diese Auffassung revidierte der Bundesgerichtshof nun jedoch und urteilte dass Prostituierte durch ihre Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Quelle:
- Pressmitteilung des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2012; AZ: GrS 1/12
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Prostituierte unterhalten Gewerbebetrieb erhalten
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