Geht die Tätigkeit als Prostituierte mit der Erzielung gewerblicher oder sonstiger Einkünfte einher? Über diese Frage musste der Bundesfinanzhof entscheiden.
1964: Prostituierte erzielen keine gewerblichen Einkünfte
Im Jahr 1964 hatte der Bundesfinanzhof diese Frage bereits beantwortet. Er urteilte, dass durch Eigenprostitution keine Erzielung gewerblicher Einkünfte erreicht wird, da Prostituierte nicht am generellen wirtschaftlichen Verkehr partizipieren. Eine selbstständige Berufstätigkeit wie sie das Einkommensteuergesetz festsetzt, liege bei der „gewerbsmäßigen Unzucht“ nicht vor. Bei der Prostitution werden sonstige Einkünfte erzielt, keine gewerblichen.
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Finanzamt hat zu Recht Gewerbesteuer erhoben
In der heutigen Zeit könne man diese Beurteilung allerdings nicht mehr bestätigen, da die Tätigkeit als Prostituierte durch das Gesetz legalisiert wurde. Im Internet und auch in der Boulevardpresse werden die sexuellen Dienste der Prostituierten angepriesen und die Zielgruppe besteht aus Personen, die als Marktteilnehmer charakterisiert werden können. Dem Vorgehen des Finanzamts bei der Erhebung der Gewerbesteuer könne zugestimmt werden, da die Klägerin mit ihren sexuellen Dienstleistungen werbe und diese auch in einer Wohnung durchführe, die nur zu diesem Zweck angemietet wurde. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2012
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