Darf ein Steuerpflichtiger, der nicht als Selbständiger arbeitet und während der Fahrt zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz mit seinem privaten Fahrzeug einen Unfall hat, und diesen Schaden nicht reparieren lässt, den kompletten Schaden steuerlich geltend machen? Dies verneinte der Bundesfinanzhof und urteilte, dass sich der Betrag, der als Werbungskosten abziehbar ist, „nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös“ bemisst.
Kläger macht Werbungskosten geltend
Konkret ging es um den Kläger, der während der Fahrt zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz einen Unfall hatte. Dabei erlitt sein Auto einen immensen Schaden. Die Kosten für die Reparatur hätten sich auf ungefähr 10.000 DM belaufen. Vor dem Unfall belief sich der Zeitwert nach Angaben des Klägers auf 11.500 DM. Das Auto verkaufte der Kläger in einem nicht reparierten Zustand für einen Preis von 3.500 Euro. Die Differenz zwischen Zeitwert und dem Verkaufspreis in Höhe von 8.000 DM wurde vom Kläger als Werbungskosten geltend gemacht.
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Geminderte Anschaffungskosten als Grundlage für abziehbare Werbungskosten
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht war der Meinung, dass für die Berechnung des Betrags, der als Werbungskosten abziehbar ist, nicht vom Zeitwert des Autos vor dem Unfall ausgegangen werden kann, „sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert)“. Diese Regelung ist dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG zu entnehmen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2012; AZ: VIII R 33/09
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