Kann man ein Pferd nach dem Kauf zurückgeben, wenn sein
Charakter nicht dem im Kaufvertrag vereinbarten entspricht? Lassen sich die
Eigenschaften eines Lebewesens auf diese Weise fixieren? Das Landgericht Coburg
hat sich mit einem solchen Fall befasst.
Wann liegt beim
Pferdekauf ein Sachmangel vor?
Der Kläger hatte das damals sechsjährige Pferd Dusty erworben.
Die Verkäuferin hatte das Tier als ruhig und ausgeglichen bezeichnet und mit
der Beschreibung „coole Socke“ versehen. Es eigne sich aufgrund seines ruhigen
Gemüts insbesondere für Freizeitreiter. Der Kläger und die beklagte Verkäuferin
schlossen daraufhin einen Kaufvertrag. Dort wurde festgehalten, dass das Pferd
angeritten sei und auch nach dem Kauf weiter bewegt werden müsse. Nach Angaben des Käufers änderte sich Dustys Charakter nur wenige Wochen nach dem Kauf völlig. Das ruhige Pferd sei panisch und flüchte bei dem
geringsten Anzeichen von Gefahr. Außerdem habe Dusty ihn schon zweimal
abgeworfen und sei insgesamt nicht reitbar. Der Käufer forderte die Verkäuferin
zur Nacherfüllung auf und trat schließlich vom Kaufvertrag zurück. Als Begründung
gab er an, dass das Tier nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche und
einen Charaktermangel oder eine Traumatisierung aufweise. Die ehemalige
Besitzerin des Pferdes verweigerte die Rückabwicklung. Das Fluchtverhalten
beschrieb sie als natürliche Verhaltensweise und brachte die anderen Probleme
mit einer unsachgemäßen Haltung in Zusammenhang. Der Käufer reichte daraufhin
eine Klage beim Landgericht Coburg ein.
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Kann die
Charakterentwicklung bei einem Tier als Sachmangel gelten?
Die Richter verlangten einen Nachweis für die
Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Sie befragten mehrere
Zeugen, die angaben, dass die Verhaltensänderung erst nach einigen Wochen
eingetreten sei. Zusätzlich bestimmte ein Sachverständiger, dass es sich nicht um eine
Verhaltensstörung handeln würde. Das unerwünschte Verhalten entspreche im Gegenteil
eher dem Normalverhalten, das durch die Unerfahrenheit des Reiters ausgelöst worden
sei. Somit liege weder eine Traumatisierung noch ein Charaktermangel vor. Auch könne die fehlende Beherrschbarkeit durch die ständige charakterliche Entwicklung
des Pferdes durchaus auftreten. Das Gericht entschied, dass der Kaufvertrag gültig sei, da sich kein Beweis für die Mangelhaftigkeit des Pferdes
erbringen lasse. Auch spiele dabei eine Rolle, dass Tiere rechtlich zwar nicht
als Sachen gelten, aber dennoch im Kaufvertrag als solche behandelt würden. Im
vorliegenden Fall müsse das Tier jedoch als Lebewesen gesehen werden, dessen
Eigenschaften sich in ständiger Entwicklung befänden.
Quelle: Landgericht Coburg, Urteil vom 26.02.2016, Az.: 23 O
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