Rechtsnews 14.06.2022 Alex Clodo

LG Koblenz: Haftung der Pfer­de­hal­terin bei Schwan­ger­schafts­ver­t­re­tung?

Die Haftung bei Tieren ist gerichtlich oft höchstumstritten. Pferde zu halten und diese auch zu pflegen ist meist sehr zeitintensiv. Oft kann man selbst auch nicht die Zeit aufbringen, um sich mit den vielen Dingen, die rund um das Pferd benötig werden, beschäftigen. Daher ist es nicht selten, dass es den ein oder anderen Helfer gibt, um Pferd und Halterin zu unterstützen. Im vorliegenden Fall sprang eine Reiterin als Schwangerschaftsvertretung für die Haltern eines Pferdes ein und verunfallte dann mit dem Tier. Das Landgericht (LG) Koblenz musste nun entscheiden, ob die Halterin dafür zahlen muss.

Helferin soll Pferd ausreiten

Im vorliegenden Fall hat eine schwangere Halterin einer dreijährigen Stute eine andere Reiterin gebeten, ihr Pferd gelegentlich zu reiten. Durch ihre Schwangerschaft war es der Halterin nicht mehr möglich, das Pferd selbst auszureiten. Die Reiterin versprach ihre Hilfe. Als die Helferin dann mit dem Pferd einen Ausritt hatte, machte das Pferd jedoch Ärger, wodurch die Helferin abgeworfen wurde. Sie brach sich dabei den Arm, die Behandlungskosten betrugen knapp 5.000 Euro. Diesen Betrag verlangte die Krankenversicherung der gestürzten Reiterin dann von der Halterin des Pferdes zurück.

Haftung der Halterin?

Im Fall verweigerte die Halterin jedoch die Zahlung mit dem Argument, dass sie gar nicht der Reiterin, sondern deren Tochter das Pferd während der Schwangerschaft anvertraut habe. Daher habe die Reiterin sich also eigenverantwortlich gefährdet. Sie habe weiterhin den Reitunfall selbst verschuldet, sodass sie als Halterin auch keinen Schadensersatz leisten muss.

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Im vorliegenden Fall sah das LG Koblenz die Sache aber anders. Nach Ansicht der Richter muss die Halterin für die Behandlungskosten der Reiterin aufkommen. Die Richterin kam nach der Vernehmung zur Ansicht, dass der Halterin bekannt war, dass nicht nur die Tochter, sondern sich auch die Mutter und die gestürzte Reiterin um das Tier kümmern werden. Daher hafte die beklagte Frau als Tierhalterin nach §833 BGB für Schäden, die ihr Pferd verursacht hat.

Hat sich eine typische Tiergefahr realisiert?

Im vorliegenden Verfahren sah die Richterin es auch als erwiesen an, dass die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt hatte, bevor die Reiterin deshalb herunterfiel. Der Unfall sei also damit auch nicht selbst verschuldet gewesen. Es hat sich vorliegend vielmehr eine typische Tiergefahr verwirklicht. Eine typische Tiergefahr ist nur dann nicht anzunehmen, wenn das Pferd dem Willen des Reiters oder der Reiterin gefolgt ist und es trotzdem zu einem Sturz kommt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

Daher haftet die Halterin eines Pferdes für den Schaden, den ihre Stute bei einer anderen Reiterin verursacht hat. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die verunfallte Reiterin eigenverantwortlich unterwegs war.

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Quelle:

Landgericht (LG) Koblenz , Urteil vom 25.05.2022, Az. 3 O 134/19

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