Ein Polizeieinsatz kann für denjenigen gebührenpflichtig sein, der für ihn verantwortlich ist. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Verkehrsgefährdung: Tiere bis zur B 51 entlaufen
Konkret ging es um Ponys, die entlaufen konnten, da ein herabfallender Ast die Einfriedung beschädigt hatte, und es den Ponys so möglich wurde, bis zur Bundestraße 51 zu laufen, was den Verkehr gefährdete. Ein Autofahrer verständigte die Polizei. Diese wiederum benachrichtigte den Halter der Tiere, forderte diesen auf zum Handlungsort zu kommen und begab sich auch selbst dorthin. Mit vereinter Kraft war es ihnen möglich, die Tiere wieder zusammen zu treiben und sicher zu verladen. Das Land forderte im Anschluss daran vom Tierhalter 208,94 Euro Gebühr für den Polizeieinsatz. Das empfand der Halter als nicht gerechtfertigt, wollte nicht zahlen und klagte gegen das Land.
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Tierhalter muss für Polizeieinsatz aufkommen erhalten
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VG: Tierhalter auch bei Schaden wegen Naturereignis verantwortlich
Das VG Trier entschied, dass der Kläger für die Tiere verantwortlich ist, da er Eigentümer und Halter ist. Er ist auch dann für sie verantwortlich, wenn ein Naturereignis, wie der herabgefallene Ast der Grund ist, weswegen ein Schaden entsteht.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Juli 2012, Az.: 1 K 387/12.TR
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