Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ab dem 1. Januar existiert wieder die Pendlerpauschale- und auch rückwirkend können Pendler diese Pauschale für die Jahre 2007-2009 geltend machen. Ab dem Jahr 2010 ist mit einer Neuregelung zu rechnen. Die Richter urteilten, dass eine Abschaffung der Pendlerpauschale gegen das Grundgesetz verstoße.
Ab dem 1. Kilometer können somit wieder Fahrten zum Arbeitsplatz als Werbungskosten geltend gemacht werden (30 Cent pro Kilometer). Wichtig hierbei: Nicht nur Autofahrer können die Pauschale abrechnen, sie gilt seit 2001 grundsätzlich für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte- wie man dorthin gelangt – mit dem Fahrrad, Bus, Bahn oder zu Fuß, ist unerheblich.
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Oftmals können sich im außerdem Ansprüche auf Kindergeld, Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie ergeben. Kinder bis 25, die sich noch in der Ausbildung befinden können so noch Kindergeld erhalten, solange das Einkommen unter 7680 Euro liegt.
920 Euro kann jeder Arbeitnehmer durch den Arbeitnehmer – Pauschalbetrag immer geltend machen. Um die Pauschale rückwirkend geltend zu machen, muss kein Einspruch eingelegt werden. Jeder kann die Pauschale formlos nachtragen lassen. Wer in der Steuererklärung für 2007 die Pauschale schon eingetragen hatte, muss gar nichts unternehmen.
Quellen und Links:
- pendlerrechner.de – „Pendlerpauschale bald wieder voll anrechenbar„
- derwesten.de – „Pendlerpauschale: Wer jetzt Geld zurückbekommt“
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