Ein früherer Postbeamter kann lediglich die Pendlerpauschale für die Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geltend machen, wenn dieser weiterhin als Beamter an seiner bisherigen Beschäftigungsstelle zeitweise einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugeteilt wird, welches privatrechtlich organisiert ist.
Kläger fordert vollen Abzug der Fahrtaufwendungen und des Verpflegungsmehraufwands
Im zugrundeliegenden Fall erhob ein Beamter der Telekom AG, der Nachfolgefirma der Deutschen Bundespost, Klage. Er sollte zwischen dem 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2010 in einer Tochterfirma der Deutschen Telekom AG arbeiten. Der Zweck dieses neu gegründeten Tochternunternehmens lag in der Auslagerung des Sektors, in dem der Kläger beschäftigt war. Nun machte der Beamte geltend, dass er seit seiner Ausgliederung nicht mehr an einem regelmäßigen Arbeitsplatz beschäftigt sei. Aus diesem Grund verlangte er den gänzlichen Abzug deiner Fahrtaufwendungen zwischen seiner Wohnung und seiner Beschäftigungsstelle. Darüber hinaus forderte er den vollen Abzug für den entstandenen Verpflegungsmehraufwand.
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Klage bleibt erfolglos
Die Klage blieb vor den Vorinstanzen erfolglos. Diese Beurteilung bestätigte auch der BFH. Aufgrund des Outsourcings war der Beamte zwar nun in betrieblichen Tätigkeitsstätten eines Dritten beschäftigt, was bedeuten würde, dass er nicht mehr in einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte arbeitet, allerdings bestanden die dienst- und arbeitsrechtlichen Verbindungen zum Dienstherrn des Klagenden, nämlich dem Bund, weiterhin fort. Aus diesem Grund ist die Arbeit in der ausgegliederten Tätigkeitsstätte keine Auswärtstätigkeit, sondern eine an einer regelmäßigen Beschäftigungsstelle.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2012
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