Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf ein Arbeitnehmer lediglich eine regelmäßige Arbeitsstätte besitzen, somit kam es zu einer Simplifizierung des steuerlichen Reisekostenrechts. Bisher war es einem Arbeitnehmer gestattet, mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innezuhaben. Als Begründung für die geänderte Rechtsprechung führte der BFH an, dass sich lediglich an einem einzigen Ort der ortsgebundene Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Dies ist auch dann so, wenn der Arbeitnehmer kontinuierlich und regelmäßig in unterschiedlichen Filialen des Arbeitgebers arbeitet.
Autofahrten zwischen Wohnung und Firmensitz
Im konkreten Fall machte der Kläger Autofahrten mit dem Firmenfahrzeug zwischen dem Firmensitz und seinem Zuhause als Dienstreise geltend, weil er vor seinem Fahrtantritt regelmäßig diverse Wartungsarbeiten an einer firmeneigenen EDV-Anlage in einem Kellerraum vornahm, der unweit seiner Wohnung lag. Diese Fahrten stellten, nach Meinung sowohl des Finanzamts als auch des Finanzgerichts, jedoch Fahrten zwischen seinem Zuhause und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte dar. Der Bundesfinanzhof beauftragte das Finanzgericht nun damit, den Mittelpunkt der Berufstätigkeit zu identifizieren. In diesem Zusammenhang musste herausgefunden werden, welche Arbeiten mit welcher Intensität an den diversen Arbeitsstätten durchgeführt wurden. Die Tatsache, dass die konkret genannte Arbeitsstätte kontinuierlich aufgesucht wurde, genüge nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu vermuten. Hierfür müsse sie im Vergleich zu den anderen Orten von zentraler Signifikanz sein.
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Auswärtstätigkeit und keine regelmäßige Arbeitsstätte
Sollte keiner der Tätigkeitsstandorte eine zentrale Signifikanz aufweisen und der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Niederlassungen seines Arbeitsgebers Tätigkeiten verrichten, so liegt eine Auswärtstätigkeit vor, bei der es keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Besonders im folgenden Fall wurde dies deutlich. Hier arbeitete die Klägerin als Distriktmanagerin und war in verschiedenen zeitlichen Abständen in jedem ihrer 15 Niederlassungen tätig. Auch im Fall, bei dem ein Außendienstmitarbeiter den Firmensitz seines Arbeitgebers kontinuierlich, jedoch nur zu Kontrollzwecken besuchte, und dort nicht seine zentrale Berufsbeschäftigung verrichtete, gilt der Betriebssitz nicht als regelmäßige Arbeitsstätte. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011; AZ: VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09
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