Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 führte der Gesetzgeber formelle Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten ein. Dieser Nachweis soll deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen und damit eine Steuerminderung rechtfertigen.
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen muss nachgewiesen werden
Außergewöhnliche Belastungen sind nach § 33 I EStG Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und größer als solche Aufwendungen sind, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies sind zum Beispiel auch Aufwendungen, die bei einem Krankheitsfall entstehen. Die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendung kann dann beispielsweise durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden (§ 64 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 2000). Im konkreten Fall wollten die Kläger Kosten eines Kuraufenthaltes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sie konnten die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn erteiltes ärztliches Gutachten beweisen. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den steuermindernden Abzug.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Neuregelung des Steuervereinfachungsgesetzes erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
BFH sieht Neuregelung als verfassungsgemäß
Nach der Neuregelung kann nicht mehr von dem gesetzlichen Erfordernis des Nachweises abgewichen werden. Der BFH sah an der neuen Regelung nichts zu beanstanden. Auch die Rückwirkung der Regelung auf noch offene Fälle sah er als zulässig an.
- Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 27 Juni 2012
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.