Rechtsnews 15.08.2012 Anna Schön

Neuregelung des Steuervereinfachungsgesetzes

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 führte der Gesetzgeber formelle Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten ein. Dieser Nachweis soll deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen und damit eine Steuerminderung rechtfertigen.

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen muss nachgewiesen werden

Außergewöhnliche Belastungen sind nach § 33 I EStG Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und größer als solche Aufwendungen sind, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies sind zum Beispiel auch Aufwendungen, die bei einem Krankheitsfall entstehen. Die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendung kann dann beispielsweise durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden (§ 64 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 2000). Im konkreten Fall wollten die Kläger Kosten eines Kuraufenthaltes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sie konnten die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn erteiltes ärztliches Gutachten beweisen. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den steuermindernden Abzug.

BFH sieht Neuregelung als verfassungsgemäß

Nach der Neuregelung kann nicht mehr von dem gesetzlichen Erfordernis des Nachweises abgewichen werden. Der BFH sah an der neuen Regelung nichts zu beanstanden. Auch die Rückwirkung der Regelung auf noch offene Fälle sah er als zulässig an.  

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  • Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 27 Juni 2012

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