Regelungen zur deutschen Pflege sind nicht unumstritten. Unumstritten ist allerdings, dass die Pflege, zum Beispiel von älteren Menschen, höchst anerkennungswürdig ist. Wie diese Arbeit zu vergüten ist, ist in konkreten Fällen immer wieder Thema vor Gericht.
Vergütung eines “Rund-um-die-Uhr-Dienstes”
Konkret ging es in diesem Fall um eine Frau, die bei einem privaten Pflegedienst tätig war. Ihre Aufgabe war es, sich um zwei Schwestern in einem Schwesternhaus zu kümmern. Die katholische Kirche war daher die Auftraggeberin der Frau. Sie erbrachte für die beiden Schwestern also pflegerische Leistungen und wohnte zu diesem Zweck auch vor Ort. So stand es auch im Vertrag: ein “Rund-um-die-Uhr-Dienst” war darin vereinbart worden, “zumeist 15 Tage am Stück”. Was zum Streitthema vor Gericht wurde, war die Unterscheidung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeiten. Erstens war eine Abgrenzung zwischen beidem nicht im Vertrag festgelegt und zweitens war nicht klar, ob ein gewisser Stundensatz auch auf die Bereitschaftszeiten so angewendet werden soll wie auf die Vollarbeit. Die Klägerin forderte, dass sie nicht nur eine Pauschalvergütung erhält, wie es der Vertrag vorsieht. Sie bezog sich zudem auf ein Mindestentgelt in der Höhe von 8,50 € pro Stunde. Rechtlich nahm sie damit auf § 2 Abs. 1 PflegeArbbV Bezug. Sie wollte also diesen Stundensatz rund um die Uhr, 24 Stunden am Tag, erhalten. Steht ihr das zu?
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Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten von Pflegern erhalten
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LAG urteilt zugunsten der Klägerin
Das Landesarbeitsgericht urteilte und zwar zugunsten der Klägerin. Zwar sind die Pausenzeiten ausgenommen. Abgesehen davon aber, hatte sie Erfolg. Dem LAG zufolge sind die im Bereitschaftsdienst erbrachten Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie die Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Hier ist nicht zu differenzieren, so das Urteil.
- Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2012, Az.: 4 Sa 48/12
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