Rechtsnews 28.02.2012 Julia Brunnengräber

Namensoffenlegung arbeitsunfähiger Mitarbeiter?

Wie soll ein Arbeitgeber damit umgehen, wenn einige seiner Mitarbeiter im Jahr länger als sechs Wochen nicht arbeiten können, also arbeitsunfähig sind? Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Betriebsrat hinzugezogen werden muss. Dann kann geprüft werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und wie entsprechende Arbeitsplätze erhalten werden können, obwohl ein Mitarbeiter lange fehlt. Es kann also das sogenannte betriebliche Eingliederungsmanagement erfolgen. Müssen dem Betriebsrat aber alle Namen der Betroffenen vorgelegt werden? Der Arbeitgeber war in diesem Fall nicht dieser Meinung, der Betriebsrat hingegen schon.

Namensoffenlegung arbeitsunfähiger Mitarbeiter ja oder nein?

In diesem Fall geht es um einen Betrieb im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik. Auch in diesem gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Jedes Quartal erhält der Betriebsrat eine Liste, auf der die Mitarbeiter verzeichnet sind, die im Jahr mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber aber legt die Namen nur offen, wenn die Arbeitnehmer ihr Einverständnis dazu geben. Der Betriebsrat war jedoch dagegen. Er verlangte einen auch für ihn offenen und uneingeschränkten Umgang mit dem Verzeichnis und forderte, dass alle betroffenen Mitarbeiter aufgelistet werden. Der Betriebsrat brachte seine Klage vor dem Bundesarbeitsgericht vor.

Entscheidung des BAG

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber vom Einverständnis der Arbeitnehmer unabhängig zu handeln hat. Allen Mitarbeitern, die länger als sechs Wochen im Jahr fehlen, muss ein bEM angeboten werden, so das Gericht. Der Betriebsrat muss die Namen wissen. Der Arbeitgeber darf vor ihm keine Namen zurückhalten. Denn nur so kann der Betriebsrat von seinem Überwachungsrecht Gebrauch machen, das ihm rechtlich zusteht. Datenschutz und Unionsrecht stellen dazu laut BAG keinen Widerspruch dar.

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Die gesetzlichen Grundlagen zum bEM

Die Entscheidung des Gerichts leitet sich aus den rechtlichen Grundlagen ab: „bEM“ ist die Abkürzung für „betriebliches Eingliederungsmanagement“ und gesetzlich als § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelt. Diese Regelung besagt, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements geprüft werden muss und zwar dann, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen in einem Jahr nicht arbeitsfähig ist. Der Arbeitgeber wird dabei vom Betriebsrat überwacht. Das ist in § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX festgelegt. Die Zustimmung des Arbeitnehmers braucht es dazu nicht. Im Betrieb können durch Betriebsvereinbarungen weitere Maßnahmen zur Vorgehensweise bei der Durchführung festgelegt werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 7. Februar 2012, Az.: 1 ABR 46/10

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