Rechtsnews 02.04.2013 Julia Brunnengräber

Muss Schwangerschaftsvertretung eigene Schwangerschaft mitteilen?

Bei Vorstellungsgesprächen muss eine Frau nicht die Frage beantworten, ob sie bereits bei Stellenantritt schwanger ist. Sie muss auch keine Auskunft über ihre Absichten zur Familienplanung geben. Wie aber sieht es im Fall einer Schwangerschaftsvertretung aus? Ist es hier ein Problem, wenn eine schwangere Frau eine Stelle als Schwangerschaftsvertretung antritt? Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte dazu und stärkte die Rechte von Frauen.

LAG: Arbeitgeber dürfen Frauen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligen

Das LAG entschied, dass auch eine Frau, die für eine Stelle als Schwangerschaftsvertretung eingestellt wird, darüber beim Vorstellungsgespräch und auch später beim Unterzeichnen des Arbeitsvertrages und beim Stellenantritt den Arbeitgeber nicht darüber informieren muss, dass sie schwanger ist. Der Grund dafür ist Folgender: Müsste eine Frau darüber Auskünfte geben, dann würde sie im Vergleich zu Männern benachteiligt werden. Das LAG betonte, dass die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft überhaupt grundsätzlich eine unmittelbare Benachteiligung der Frau wegen ihres Geschlechts wäre und verwies auf § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG. Daher muss sich keine Frau dazu gezwungen sehen, von sich aus über eine bestehende Schwangerschaft vor dem Arbeitgeber zu sprechen.

EuGH: Auskunft über Schwangerschaft auch bei befristeten Verträgen nicht erforderlich

Das LAG verwies auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001 (Az.: C-109/00). Der EuGH hatte geurteilt, dass all das auch dann gilt, wenn es um den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses geht, auch wenn die Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft zu einem „wesentlichen Teil der Vertragszeit“ nicht arbeiten kann. In diesem vorliegenden Fall hatte sich die Frage gestellt, ob der befristete Vertrag zum Zwecke der Schwangerschaftsvertretung eine Ausnahme darstellen sollte. Das verneinte das LAG aber. Diese Frage hatte sich deshalb gestellt, da der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag schließlich anfechten wollte, als er erfuhr, dass auch die Schwangerschaftsvertretung schwanger ist. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Dezember 2012, Az.: 6 Sa 641/12

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