Rechtsnews
23.09.2016
Raphaela Nicola
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück entschied, dass eine Frau muslimischen Glaubens keinen Gesichtsschleier im Unterricht eines Abendgymnasiums in Osnabrück tragen darf. Hätte die junge Frau an dem vom Gericht festgesetzten Anhörungstermin teilgenommen, wäre vielleicht eine andere Entscheidung möglich gewesen.
Welcher Fall liegt ihr vor?
Eine muslimische Frau aus Osnabrück darf weiterhin am Abendgymnasium keine Vollverschleierung tragen. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte einen Antrag der Frau auf vorläufigen Rechtsschutz ab (Beschl. v. 22.08.2016, Az. 1 B 81/16). Die 18-jährige Deutsche muslimischen Glaubens, wollte gegen die Entscheidung ihrer Schule vorgehen. Demnach hatte das Abendgymnasium darauf bestanden, dass die junge Frau ohne ihren sogenannten Niqab am Unterricht teilnimmt. Diese Art der Verschleierung lässt nur einen schmalen Sehschlitz frei. Die 18-jährige sagte ihr Erscheinen bei der Verhandlung am VG Osnabrück allerdings aufgrund des großen Medieninteresses ab. Daraufhin lehnte das Gericht ihren Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes ab. Es bestätigte die Entscheidung der Schulbehörde. Gegen diese Entscheidung kann die Schülerin beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg noch Beschwerde einlegen. Die junge Frau wurde erst vor kurzem volljährig und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Nach Angaben des Gerichtssprechers, Gert Armin Neuhäuser, liegen ihre familiären Wurzeln in einem Nachfolgestaat des früheren Jugoslawien.
Hätte das Gericht bei ihrer Anwesenheit anders entschieden?
Die Muslima hatte im April die Zulassung zum Abendgymnasium bekommen. Ihren Niqab wollte sie im Unterricht aber nicht abnehmen. „Für einen Teil ihrer Glaubensausübung ist es wichtig, den Niqab anzulegen“, erläuterte der Gerichtssprecher das Argument der jungen Frau. Die Schülerin war lediglich bereit, gegenüber einer weiblichen Schulmitarbeiterin vor Unterrichtsbeginn ihren Schleier zu lüften und so ihre Identität feststellen zu lassen. Allerdings reichte das dem Gymnasium nicht aus und es wiederrief die Zulassung der jungen Frau zum Unterricht. Um die religiösen Motive im Gespräch genauer zu erkunden, habe der Vorsitzende Richter das Erscheinen der 18-jährigen angeordnet. Es habe somit durchaus die Chance bestanden, dass das Gericht im Sinne der Schülerin entschieden hätte. Das Gericht habe es zu Entscheidungsfindung für erforderlich gehalten, dass sie die von ihr empfundene Konfliktlage der Kammer gegenüber erläutert. Nach Auffassung der Landesschulbehörde wäre beim Tragen eines Niqab im Klassenraum nicht mehr die offene Kommunikation gewährleistet. Für das Mitarbeiten im Unterricht sei nicht nur das gesprochene Wort wichtig, sondern es gehe auch um nonverbale Elemente wie die Körpersprache, sagte Behörden-Sprecherin Bianca Schöneich. Die eindeutige Identifikation der Schülerin sei wegen des Niqab ebenfalls nicht möglich. In diesem Fall müsse die Religionsfreiheit nach Ansicht der Behörde hinter dem Bildungs- und Erziehungsauftrags des Staates zurücktreten.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-osnabrueck-beschluss-1b8116-verschleierung-gesicht-muslima-niqab-schule-abendgymnasium/
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