Rechtsnews 17.12.2016 Raphaela Nicola

Muslima muss weiterhin zum Schwimmunterricht

Aus religiösen Gründen wollte sich eine muslimische Schülerin aus Hessen vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen befreien lassen. Mit diesem Versuch ist sie nun jedoch vor dem BVerfG gescheitert.

Hatte die Schülerin mit ihrer Beschwerde Erfolg?

An den meisten Schulen ist es üblich, dass Mädchen und Jungen gemeinsam am Schwimmunterricht teilnehmen. Nun wollte sich eine muslimische Schülerin aus Hessen aus religiösen Gründen von dem besagten Unterricht befreien lassen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte 2013 in diesem Fall bereits ein Urteil gefällt (v. 11.11.2013, Az. BVerwG 6 C 25.12). Dieses wollte die Jugendliche mit einer Beschwerde wegen inhaltlicher Mängel kippen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm diese, wie aus einem Beschluss hervorgeht, allerdings nicht zur Entscheidung an (v. 08.11.2016, Az. 1 BvR 3237/13).

Was beinhaltet der stattliche Bildungs- und Erziehungsauftrag?

Weil sich das Mädchen marokkanischer Abstammung in der fünften Klasse eines hessischen Gymnasiums weigerte an dem Schwimmunterricht teilzunehmen, bekam sie die Schulnote „ungenügend“. Die Schülerin lehnte ebenfalls ab, wie manche ihrer Mitschülerinnen einen Burkini zu tragen. Der Grund dafür war, dass ein solcher Ganzkörper-Badeanzug nass trotzdem die Körperform erkennen lasse. Die Gymnasiastin fühlte sich zudem durch den Anblick ihrer leicht bekleideten Mitschüler belästigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2013 den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag über die Glaubensfreiheit gestellt. Dieser berechtigt es die Schüler gemischtgeschlechtlich zu unterrichten. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter, sei es der Schülerin zuzumuten, daran teilzunehmen.

Wie entschied das Gericht in diesem Fall letztendlich?

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne die Schülerin nicht ausreichend begründen, weshalb der Burkini nicht zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften ausreichen solle. Außerdem könne sie nicht darlegen, weshalb sie mit Hemd und langer Hose nicht am Sportunterricht teilnehmen könne. Das BVerwG argumentierte damit, dass eine Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen Religionsfreiheit und staatlichem Bildungsauftrag bestehe. Darauf ging die Schülerin allerdings ebenfalls nicht ein. Eine Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts liege ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdeführerin nur die Schülerin sei, diese ist aber nicht die Trägerin dieses Grundrechts. Zudem mangele es ebenfalls an einer umfassenden Aufarbeitung der einfach- und verfassungsrechtlichen Rechtlage. Dies geht vor allem aus der von der Beschwerdeführerin behauptete mangelnde Bestimmtheit der einschlägigen Normen des Hessischen Schulgesetzes hervor. Angesicht der zahlreichen Mängel folgt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde in diesem Fall zwingend. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1-bvr-3237-13-muslima-schwimmunterricht-burkini-pflicht/

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