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Rechtsnews 30.01.2012 Julia Brunnengräber

Elfjährige Muslima wird nicht vom Schwimmunterricht befreit

Ist es möglich, dass ein elfjähriges Mädchen – gestützt auf den religiösen Glauben, den Islam – den Schwimmunterricht in der Schule nicht besucht, weil Mädchen und Jungen gemeinsam daran teilnehmen? Darüber hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Schulleiter lehnt Gesuch muslimischer Familie ab

Die Gebote des Islam nannte die Familie des Mädchens als Begründung für die Ablehnung des Schwimmunterrichts – zum einem weil der Körper des Mädchens verhüllt werden müsse und zum anderen weil es dem Anblick der Jungs in Badehosen nicht ausgesetzt werden solle. Auch, dass es während des Unterrichts dazu kommen könnte, dass die Kinder unterschiedlichen Geschlechts einander berühren, spreche gegen den Besuch des Unterrichts. Der Schulleiter lehnte das Ersuchen, dass das Mädchen dem Schwimmunterricht fernbleiben darf, aber ab. Daraufhin gingen die Eltern vor Gericht. Wie also sollte eine Entscheidung getroffen werden? Muss die Glaubensfreiheit im Vordergrund stehen oder der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule?

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VGH plädiert für Kompromiss

Ein schwieriger Konflikt kommt hier zustande, dem der VGH schließlich mit einer Art Kompromiss begegnete. Er wies daraufhin, dass man es der Schülerin zumuten kann, Burkini oder Haschima als Schwimmbekleidung zu tragen. Das heißt, es gibt Schwimmbekleidungen, durch die muslimische Bekleidungsvorschriften eingehalten werden können. Außerdem müsse auch dem Erziehungsziel der Integration Rechnung getragen werden. Es müsse beachtet werden, so der VGH, dass Deutschland eine säkulare und pluralistische Gesellschaft ist. Daher begegnet jeder – auch später außerhalb der Schule – unterschiedlichen Verhaltensweisen, Wertvorstellungen und Überzeugungen. Darauf soll vorbereitet werden. Der VGH entschied, dass die Schülerin dem Schwimmunterricht nicht fernbleiben können soll, weil auch elfjährige Jungs daran teilnehmen. Denn würde dies zugelassen, würde das verfassungsrechtliche Integrationsziel eine Einschränkung erfahren. Schwierig ist dieser Sachverhalt jedoch allemal und auch von grundsätzlicher Bedeutung, da dies viele Menschen in der BRD betrifft. Deswegen ist die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2012, Az.: 7 A 1590/12

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