Im Rahmen einer Grundsatzentscheidung musste das Bundessozialgericht in Kassel vor kurzem darüber entscheiden, ob der Verlust des Kopfhaares bei Männern als Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V zu bewerten ist. Ein 76-jähriger hatte auf Erstattung der Kosten für die Herstellung einer Perücke durch seine Krankenkasse geklagt.
In dem zugrunde liegenden Verfahren trat ein Mann aus Rheinland-Pfalz als Kläger auf, der seit seinem 45. Lebensjahr an vollständiger Haarlosigkeit leidet. Die Krankenkasse hatte dem Mann in der Vergangenheit mehrfach Kosten für Perücken erstattet. Als der Mann 2011 dann erneut einen Antrag auf Kostenerstattung stellte, lehnte die Kasse diesen ab.
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Müssen Krankenkassen für Perücken aufkommen? erhalten
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Der Mann kaufte eine Perücke für 820 € und verlangte dann die Kosten von seiner Krankenkasse zurück. Es kam zum Gerichtsverfahren.
Müssen Krankenkassen die Kosten für eine Perücke erstatten?
Das Bundessozialgericht urteilte nun, dass die Krankenkasse des Klägers dessen Antrag auf Kostenerstattung für die Perücke zu Recht abgelehnt habe. Die Richter führten aus, das der alterstypische Haarverlust bei Männern nicht als Krankheit zu werten sei, da dieser weder Körperfunktionen beeinträchtigt noch entstellend wirkt – das subjektive Empfinden des Haarverlustes werteten die Richter als nicht maßgeblich.
Obwohl in dem Urteil die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse bestätigt wurde stellten die Richter auch klar, dass eine Kostenübernahme für Männerperücken nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
In Fällen krankhaften Haarverlustes bei Männern unter 30 Jahren kann laut Bundessozialgericht durchaus eine Verpflichtung für Kranlenkassen bestehen, anfallende Kosten zu übernehmen.
Quellen:
- Bundessozialgericht, Urteil vom 22.04.2015 – B 3 KR 3/14 R –
- Landessozialgericht Mainz – L 5 KR 189/13 –
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