Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG „in ihrer Grundkonzeption“ nicht gegen gegen die Verfassung verstößt. Die Funktion der Einkommen- und Körperschaftsteuer besteht in der Abschöpfung des ökonomischen Leistungsvermögens eines Steuersubjekts. Die Grundlage für die Bemessung stellt dementsprechend das „Nettoeinkommen“ dar, nachdem also die Erwerbsaufwendungen abgezogen wurden. Ist es allerdings so, dass die Aufwendungen nicht in dem Kalenderjahr liegen, in welchem auch die Einnahmen generiert wurden, oder übersteigen die Ausgaben die Einnahmen und es also zu einem Verlust kommt, ist es rechtlich erlaubt, dass ein Verlustausgleich über diesen Bemessungszeitraum hinweg stattfinden kann. Man spricht in diesem Fall von einem überperiodischen Verlustabzug. Dieser ist seit dem Jahr 2004 allerdings begrenzt. So werden „40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. €“ selbst dann ertragsbesteuert, falls „bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung)“. Die Wirkung des Verlustabzugs wird somit in die Zukunft verlagert.
Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig
Entgegen einer früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 26. August 2010; AZ: I B 49/10) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die Mindestbesteuerung nicht gegen die Verfassung verstößt, weil „die in ihrer Grundkonzeption angelegte zeitliche Streckung des Verlustvortrags den vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Kernbereich eines Verlustausgleichs nicht beeinträchtigt“. Quelle:
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Mindestbesteuerung verstößt nicht gegen Verfassung erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2012; AZ: I R 9/11
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.