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Rechtsnews 08.08.2013 Manuela Frank

Minderwertausgleich beim Fahrzeugleasing nicht umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Leasingnehmer keine Umsatzsteuer leisten muss, wenn er an den Leasinggeber nach der Fahrzeugrückgabe einen Minderwertausgleich wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauchs leistet.

Leasingnehmer zahlt Minderwertausgleich

Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, die Geschäftsfahrzeuge verleast. Durch einen Vertrag verpflichten sich Kunden, das Auto nach Vertragsablauf in einem Zustand zurückzugeben, der sowohl der vertragsgemäßen Fahrleistung als auch dem Alter entspricht, der frei von Mängeln und betriebs- bzw- verkehrssicher ist. Verschleißspuren zählen hierbei nicht zu den Mängeln. Falls das Auto nicht diesem vereinbarten Zustand entspricht, steht der Leasingnehmer in der Pflicht, dem Leasinggeber einen Ausgleich zu zahlen, der dem Minderwert entspricht. Im besagten Fall hatte das Auto bei der Rückgabe unter anderem Lackschäden, die Lenkhilfe funktionierte nicht mehr einwandfrei und das Panzerrohr wies Schäden auf. Aus diesem Grund zahlte der Leasingnehmer an die Klägerin einen Minderwertausgleich.

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Minderwertausgleich beim Fahrzeugleasing nicht umsatzsteuerpflichtig erhalten

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Finanzamt erhöht Umsatzerlöse der Klägerin

Die Klägerin war der Überzeugung, dass diese Summe nicht umsatzsteuerpflichtig sei, was sie auch dem Finanzamt sagte. Dies sah das Finanzamt allerdings anders und betrachtete den Ausgleich “als eine leasingtypsiche vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber”. Dementsprechend erhöhte das Finanzamt die Umsatzerlöse der Klägerin.

Minderwertausgleich nicht umsatzsteuerpflichtig

Das Finanzgericht urteilte, dass der leasingtypische Minderwertausgleich nicht umsatzsteuerpflichtig sei, was der Bundesfinanzhof auch bestätigte. Dies sei der Fall, da es zwischen der Leistung und der Gegenleistung keinen unmittelbaren Zusammenhang gebe, bezogen auf den Minderwertausgleich, der vom Leasingnehmer geleistet wurde. Denn diesem Minderwertausgleich stehe objektiv keine eigene Leistung der Klägerin gegenüber. Der Leasinggeber schuldet dem Leasinggeber also kein Entgelt für eine Leistung, sondern er zahlt Schadensersatz aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Fahrzeugnutzung.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 2013; AZ: VI R 6/11

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