Darf ein Vermieter die Miete für seine Wohnungen erhöhen, wen an dem Gebäude, in dem sich die Wohnungen befinden, Graffiti-Verunstaltungen und Putzschäden festzustellen sind? Diese Frage musste das Amtsgericht Mitte in Berlin kürzlich beantworten.
In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, was aber längst nicht alle Mieter akzeptieren wollten. Unter Verweis auf Grafittisprühereien, die sich an der Außenwand des Wohngebäudes befinden, Putzabplatzungen und einer starken Abnutzung des Gebäudes insgesamt wollten viele Mieter eine Erhöhung der Miete nicht hinnehmen, sodass es schließlich zum Gerichtsverfahren kam.
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Amtsgericht Mitte urteilt über Zulässigkeit von Mieterhöhung
Das Amtsgericht Mitte fällte nun eine Entscheidung zugunsten des Vermieters und urteilte, dass dem Vermieter des vorliegenden Verfahrens die Erhöhung der Miete zusteht. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass ein schlechter Instandhaltungszustand des Gebäudes, der eine Minderung des Wohnwertes und damit eine Minderung (oder eine Nichterhöhung) der Miete rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Putzschäden, Grafittischmierereien und Abnutzungsgrad haben nach Ansicht des Gerichts bei dem fraglichen Gebäude keinen erheblichen Umfang angenommen, sodass der Instandhaltungszustand auch nicht wesentlich hinter vergleichbaren Gebäuden zurückgeblieben sei.
- Quelle: Amtsgericht Mitte, Urteil vom 15.01.2015 – 21 C 43/14 –
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