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Rechtsnews 12.05.2023 Alex Clodo

Wie ist die Rechtslage bei gesetzlichen Ruhezeiten?

Immer wieder kommt es aufgrund von Lärmbeeinträchtigungen zu Streitigkeiten zwischen Mieter, Vermieter und Nachbarn. Nicht selten enden diese dann vor Gericht. Während der Mittagszeit schmeißt der Nachbar den Rasenmäher an. Das erfreut Sie und die übrigen Nachbarn wahrscheinlich recht wenig. Welche Rechte und Pflichten bestehen aber tatsächlich hinsichtlich der gesetzlichen Ruhezeiten und dem Geräuschpegel?

Wer regelt die Ruhezeiten?

Die Ruhezeiten sind nicht auf Bundesebene gesetzlich geregelt. Sie werden von den Bundesländern und den einzelnen Kommunen festgelegt. Welche gesetzlichen Ruhezeiten für ein Wohngebiet gelten, ist daher bei der jeweiligen Gemeinde oder dem zuständigen Ordnungsamt zu erfragen. Zu den gebräuchlichsten Zeiten gehören die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe, die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 6 bzw. 7 Uhr.
Obwohl die Mittagsruhe nicht mehr bundesweit gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die jeweilige Hausverwaltung Ruhezeiten vorschreiben, die bei Mietvertragsabschluss vereinbart werden. Absolute Ruhe ist in diesen Zeiten jedoch nicht zu erwarten, Zimmerlautstärke ist auch während der „Mittagsruhe“ erlaubt.

Was ist in der eigenen Wohnung erlaubt?

Kinderlärm, Toilettenspülgeräusche sowie nächtliches Duschen bis zu einer Dauer von 30 Minuten oder Staubsaugen am Sonntag sind nach dem Mietrecht in der Regel in der Nachbarschaft hinzunehmen. Erlaubt ist auch das ganztägige Musikhören in Zimmerlautstärke sowie das Musizieren außerhalb der Nacht- und Mittagsruhe. Auch handwerkliche Arbeiten wie Bohren und Hämmern sind außerhalb der Ruhezeiten zumutbar.
Nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder nach den Umständen vermeidbaren Lärm erregt, durch den die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit belästigt oder sogar gesundheitlich geschädigt wird. Demnach kann der Verursacher von unzulässigem oder vermeidbarem Lärm mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Können Bau- und Rasenmähern die Ruhezeiten stören?

Nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Geräte und Maschinen im Freien an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht betrieben werden. An Werktagen ist der Betrieb zwischen 20 und 7 Uhr verboten. In der Zeit von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr dürfen Geräte und Maschinen nur betrieben werden, wenn sie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 tragen.

Für den Einsatz von Maschinen auf Baustellen, z.B. Betonmischer oder Turmdrehkrane, gilt die Ruhezeit von 20 bis 7 Uhr auch in Wohngebieten. Darüber hinaus gilt ein Einsatzverbot an Sonn- und Feiertagen. Spezielle landesrechtliche Vorschriften bleiben von dieser Regelung jedoch unberührt.

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Kann eine Party eine Ruhestörung sein?

Auch hier handelt es sich nach 22 Uhr um eine Ruhestörung und einen Verstoß gegen die Ruhezeiten. Da der Lärm einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz darstellt, kann der Gastgeber der Party mit einem Bußgeld belegt werden. Wer die gesetzlichen Ruhezeiten sogar dauerhaft und nachweislich missachtet, riskiert die Kündigung seiner Wohnung.
Deshalb ist es von Vorteil, sich schon vor der anstehenden Party zu überlegen, wie man seine Nachbarn am besten informieren und einbeziehen kann. Beispielsweise zeigt ein rechtzeitiger und freundlicher Hinweis im Hausflur oder in den Briefkästen der Nachbarn Kompromissbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein. Aber auch eine im Voraus angekündigte Party muss von den Nachbarn nicht akzeptiert werden. Deshalb sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass der Lärmpegel nicht ausufert.

Was kann man als Mieter tun, wenn der Lärm unerträglich wird?

Als Mieter kann man bei anhaltendem Lärm eine Mietminderung geltend machen. Sofern die Lärmquellen beim Einzug noch nicht bekannt waren, ist eine Minderung auch dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter keinen Einfluss darauf hat. Dazu gehören zum Beispiel Baustellen vor dem Haus. In akuten Fällen wie einer nächtlichen Party kann die Polizei gerufen werden.
Der Vermieter kann den lärmenden Mieter abmahnen und gegebenenfalls wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens kündigen. Auch eine Unterlassungsklage ist möglich. Dabei muss nachgewiesen werden, wodurch man sich gestört fühlt. Die meisten Ordnungsämter haben Mediatoren, die zwischen streitenden Nachbarn vermitteln.

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