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Rechtsnews 11.11.2015 Manuela Frank

Mieter schlägt Einbrecher krankenhausreif

Ausgeraubt und ein Feld der Verwüstung hinterlassen – für viele ist ein Einbruch mehr als nur das bloße Entwenden persönlicher Gegenstände, insbesondere wenn man direkt auf den Eindringling trifft. Die Ausgeraubten leiden vor allem an den psychischen Folgen. Erschreckend ist dabei, dass die Zahl der Einbrüche jährlich steigt. So wurden letztes Jahr rund 152.000 Fälle gemeldet. Doch nicht immer kommen die Täter ungestraft davon.

Jugendlicher Serieneinbrecher erhält Faustschlag

Das bekam auch ein jugendlicher Einbrecher am eigenen Leib zu spüren. Der 17-Jährige stieg in Hofheim (Main-Taunus-Kreis) in ein Mehrfamilienhaus ein und wollte sich mit seiner Beute bereits davon machen. Dabei wurde er allerdings vom Wohnungsmieter auf frischer Tat ertappt. Der 30-Jährige hatte aus dem Keller laute Geräusche vernommen und ging hinunter, um nachzusehen. Als er den Eindringling mit einem Schraubendreher bewaffnet entdeckte, zögerte er nicht lange, sondern verpasste dem Jungen einen Faustschlag. Dadurch wurde er außer Gefecht gesetzt und erlitt schwere Verletzungen, sodass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste.

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Der junge Einbrecher war bereits polizeibekannt und hatte über 200 ähnliche Delikte begangen. Gegen den Mieter wurde Strafanzeige erstattet. Dabei handelte er doch aus Notwehr, werden sich viele denken. Aber wie sieht die Justiz das Ganze? Darf man sich gegen einen Einbrecher mit körperlicher Gewalt wehren oder macht man sich dadurch strafbar?

Wann ist die Verteidigung aus Notwehr erlaubt?

Einbruchsopfer sollten bei einer Tat zunächst sofort die Polizei alarmieren und sich danach verstecken. Den Eindringling anzugreifen, davon raten Experten ab. Ebenso wie von der Verwendung eines Pfeffersprays, bei Benutzung kann dem Ausgeraubten eine Anzeige drohen. Nicht in jedem Fall handelt das Opfer aus Notwehr. Verteidigen darf man sich nur, wenn man auch direkt angegriffen wird. Verfolgt man den Eindringling beispielsweise aus Rache, obwohl er sich bereits seit einiger Zeit entfernt hat, stellt dies keine Notwehr mehr da. Der auf frischer Tat angetroffene oder verfolgte flüchtige Täter kann aber von jedermann vorläufig festgenommen werden.

Mildestes Mittel zur Verteidigung bei einem Einbruch

Zur Verteidigung muss immer das mildeste Mittel angewandt werden. Allerdings ist die Wahl des Mittels von der Situation und der beteiligten Personen abhängig. Handelt es sich bei dem Angreifer beispielsweise um eine körperlich deutlich überlegene Person, die unter Umständen mit einem Gegenstand bewaffnet ist, darf das Opfer ebenfalls eine Waffe zu Hilfe nehmen. Verteidigt sich ein Opfer mit einer gefährlichen Waffe, wie einem Messer oder einer Pistole, so muss es den Gebrauch seinem Gegenüber zunächst androhen.

Als Opfer darf man sich also durchaus gegen einen Eindringling zur Wehr setzen und sich angemessen verteidigen. Eine Überreaktion oder gar Provokation des Täters sollten die Einbruchsopfer allerdings unterlassen. In einem solchen Fall kann sich eine Anzeige schnell in eine Strafe umwandeln, da eine Berufung auf Notwehr vor Gericht nicht mehr gültig ist.

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