Zelle zu klein? 5,25 Quadratmeter genügten einem
Inhaftierten offenbar nicht, er beschwerte sich über die beengte
Haftunterbringung und sah darin eine Verletzung seiner Menschenwürde. Doch ist
es Häftlingen tatsächlich unzumutbar, in einem solch kleinen Raum zu leben?
Welche Größe muss eine Gefängniszelle in Deutschland haben?
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Vom 9. Juni bis zum 23. November war der besagte Häftling in
einer 5,25 Quadratmeter kleinen Zelle untergebracht. In dieser befand sich
auch eine Toilette, die räumlich nicht abgegrenzt war. In einem zu diesem
Zeitpunkt parallel laufenden Verfahren vom 5. November 2009 entschied der
Verfassungsgerichtshof Berlin, dass die Menschenwürde des dortigen Klägers
durch die Inhaftierung in einer ebenso großen Zelle verletzt sei. Auf dieses
Urteil stützte sich der Beschwerdeführer und erhob Entschädigungsklage.
Zweiwöchige Frist für Änderung der Haftsituation
Die Klage wurde vom Gericht allerdings abgewiesen.
Stattdessen hat es der Justizvollzugsanstalt eine Frist von zwei Wochen
eingeräumt, um die Haftsituation zu ändern. Für den Zeitraum zwischen dem 9.
Juni 2009 und der Urteilsveröffentlichung am 5. November habe der
Beschwerdeführer keinerlei Anspruch auf eine monetäre Entschädigung. Auch in
der Zeit vom 20. bis 23. November stehe ihm kein Geld zu, denn die
Überschreitung der zweiwöchigen Frist sei nur verhältnismäßig geringfügig gewesen.
Ausgleich für immateriellen Schaden des Häftlings
Dieses Urteil wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht teilweise
aufgehoben. Zustimmung erhielt die Vorinstanz in Bezug auf die Versagung der
Entschädigung in der Zeit bis zur Urteilsverkündung und bis zum Ablauf der
Übergangsfrist. Das Gericht sei zudem korrekt davon ausgegangen, dass durch das
Gesetz bislang noch nicht abschließend festgelegt wurde, ab welcher Raumgröße
die Menschenwürde verletzt wird. Das Bundesverfassungsgericht widersprach der
Vorinstanz allerdings bezüglich des Zeitraums vom 20. bis 23. November, also
nach Ablauf der Übergangsfrist. Für diese Tage hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf einen Ausgleich seines immateriellen Schadens. Dieser stützt sich
auf den Schutzauftrag der Menschenwürde. Der Ausgleich muss dabei nicht
zwangsläufig in monetärer Form erfolgen. Somit hat die Justizvollzugsanstalt schuldhaft gehandelt, indem sie nichts an den Unterbringungsverhältnissen
innerhalb der vorgesehenen Frist geändert hat.
16. September 2015; AZ: 1 BvR 1127/14
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