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Rechtsnews 13.10.2020 Julia Brunnengräber

Reisen zum Ehegatten im Ausland stellen keinen Mehrbedarf dar

Ein Deutscher hatte während seines Aufenthalts in China, wo er beruflich beschäftigt war, eine Chinesin geheiratet. Nachdem seine Arbeit in China beendet war, kehrte er nach Deutschland zurück – ohne seine Frau allerdings. Diese blieb weiterhin in China wohnen. Er bezieht mittlerweile Hartz IV und beantragte beim Jobcenter, dass ihm seine Reisen nach China erstattet werden sollten. Der Mann führte als Begründung für seine Forderung an, dass er sein Umgangsrecht so wahrnehmen wolle und seine Ehe nur so aufrecht erhalten könne. Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hatte darüber zu entscheiden, ob dem stattgegeben werden soll oder nicht.

LSG: Kein Anspruch von Hartz IV-Empfängern auf bezahlte Auslandsreisen zum Ehegatten

Das LSG entschied, dass in diesem Fall kein Mehrbedarf besteht, da die Ehepartner zusammenziehen könnten. Daher verweist das Gericht die Eheleute auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wobei die Ehefrau aus dem Ausland zu dem Kläger ziehen würde. Der Kläger argumentierte, dass diese Möglichkeit nicht bestehe, da seine Frau nicht über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfüge und er ihr keinen Sprachkurs bezahlen könne. Das ließ das LSG als Begründung aber nicht gelten und entschied, dass Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf bezahlte Auslandsreisen zum Ehepartner haben.

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