Im vorliegenden Fall soll die Frage geklärt werden, ob die Lieferung von Zytostatika durch spezielle Krankenhausapotheken bei einer ambulanten Therapie in Kliniken von der Umsatzsteuer befreit ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die Umsatzsteuerfreiheit nur für die ambulante Behandlung gegeben, die Abgabe solcher Medizin sei davon allerdings nicht betroffen.
EuGH muss endgültiges Urteil fällen
Im konkreten Streitfall handelte es sich bei der Behandlung um eine Chemotherapie, die vom Krankenhausträger bzw. den ermächtigten Krankenhausärzten durchgeführt wurde. In beiden Fällen handelte es sich bei dem Lieferer des Zytostatika um den Krankenhausträger bzw. genauer die Krankenhausapotheke. Die Abgabe des Medikamentes kann als eng mit der ambulanten Heiltherapie zusammenhängenden Umsatz von der Steuer befreit angesehen werden. Nun muss der EuGH allerdings ein endgültiges Urteil fällen, da die Regelungen des nationalen Umsatzsteuerrechts in Analogie mit den Vorschriften des EU-Rechts (77/388/EWG) ausgelegt werden müssen und zudem bezüglich der Steuerfreiheit nach besagter Richtlinie durch den EuGH Auslegungszweifel existieren, die geklärt werden müssen. Unstrittig ist dagegen die Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe bei stationärer Therapie. Zudem sind andere Apotheken als Krankenhausapotheken von diesem Fall ausgeschlossen.
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Zytostatika über Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei? erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2012