Im Jahre 2008 fanden die Olympischen Spiele in Peking statt. Der Traum vieler Athleten war es, daran teilzunehmen. Ein für damals nicht nominierter Leichtathlet reichte Klage ein, da er der Meinung war, zur Teilnahme berechtigt gewesen zu sein.
Athlet erfüllte vermeintlich nicht die Anforderungen
Der Deutsche Olympische Sportbund jedoch hatte keinen Nominierungsanspruch für den Sportler gesehen. Dieser empfand das als Unrecht und wandte sich damit gegen den für die Endnominierung Zuständigen. Dieser hatte zu der betreffenden Zeit zu beurteilen, ob der Kläger eine Chance auf den Sieg haben könnte und verneinte dies aufgrund etwaiger Mängel in der Disziplin des Dreisprungs. Als Normgrundlage dienten ihm die “Anforderungen der Olympianorm des Deutschen Leichtathletik-Verbandes”, an denen er sich orientierte. Die Weite von 17 Metern bildet so eine Norm. Der Kläger war in der Lage diese zu springen, es gelang ihm zweimal bei einer Veranstaltung. Der Nominierende aber war der Meinung, laut Normvorgaben, hätte es ihm bei zwei verschiedenen Veranstaltungen gelingen müssen anstatt nur bei einer.
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LG Frankfurt: Urteil gegen Deutschen Olympischen Sportbund gefallen – Leichtathlet zu Unrecht abgewiesen erhalten
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LG Frankfurt am Main weist Sportbund Schuld zu
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit diesem Fall auseinander zu setzen und zu prüfen, ob diese Entscheidung gerechtfertigt war oder nicht. Als ausschlaggebend erwiesen sich schließlich die Formulierungen der zugrundliegenden Normen. Diese ließen Raum zur Auslegung, was wiederum Raum für eben vorliegendes Problem eröffnete. Das Gericht befasste sich eingehend damit und stellte fest, es sei nicht darin enthalten, dass die Leistung bei zwei verschiedenen Veranstaltungen hätte erbracht werden müssen. Sei etwas nicht eindeutig schriftlich verfasst, trage in diesem Fall der Sportbund die Verantwortung dafür. Das führt wiederum dazu, dass die Verantwortung hierbei impliziert hätte, Art. 12 GG bezüglich des Sportlers, des hier auftretenden Klägers, zu berücksichtigen. Der Deutsche Olympische Sportbund hat aufgrund dieser Unterlassung einer solchen Berücksichtigung den Sportler “schuldhaft verletzt”. Die Ablehnung, die dem Leichtathlet zu Teil wurde, hatte für ihn erhebliche nachteilige Konsequenzen auf seine Lebensumstände. Sowohl finanziell als auch in ideeller Hinsicht geriet er so ins Hintertreffen. Seine Interessen, die er verfolgt hatte und die von Seiten des Sportbundes zurückgewiesen wurden, sind verletzt worden. Zukünftig wird ein sogenanntes “anschließendes Betragsverfahren” erfolgen, dass Klärung darüber bringen soll, wie viel Geld der Sportler als Entschädigung erhält. Denn er hat keine Chance bekommen, in Peking durch Wettkampfteilnahme Sponsoren- und Antrittsgelder sowie etwaige Preisgelder zu erhalten. Diese Entscheidung steht daher noch aus. Quelle:
- Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011
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