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Rechtsnews 30.03.2011 Anna Schön

Leiharbeiterfirma trägt das Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung der Leiharbeiter

Das Landessozialgericht Darmstadt legt fest, dass Leiharbeiter auch einen Anspruch auf Kurzarbeitsgeld bei erheblichem Arbeitsausfall haben, wenn dieser nicht branchenüblich oder vermeidbar ist. Dies sei der Fall, wenn Leiharbeiter nicht beschäftigt werden könnten. Das Leiharbeitsunternehmen klagte gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für 100 Leiharbeitnehmer. Das Gericht wies die Klage ab. Dem Kläger wurde eine Revision verwehrt. Ein Unternehmen aus dem Main-Taunus-Kreis stellte einem Automobilkonzern 100 Leiharbeiter zur Verfügung. Im Juni 2003 musste die Arbeit in der betreffenden Konzernabteilung eingestellt werden, da aufgrund von Streiks benötigte Produktionsteile nicht verfügbar waren. Mit dem Betriebsrat hatte das Leiharbeitsunternehmen eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit geschlossen. Die Bundesagentur lehnte den Antrag auf Zahlung des Kurzarbeitsgeldes für die 100 Leiharbeiter ab, denn es sei für die Leiharbeiter zu keinem Lohnausfall gekommen. Denn auch bei Nichtbeschäftigung stehe diesen ein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Leiharbeitsunternehmen zu. Das Lohnrisiko bei Arbeitsausfällen gehöre zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko eines Verleihunternehmens. Das Leiharbeitsunternehmen rechtfertigte den Lohnanspruch damit, dass die Leiharbeiter genauso wie die Stammbelegschaft fest in den Betriebsablauf integriert gewesen wären und deshalb ein anderweitiger Einsatz nicht gewollt und nicht möglich gewesen wäre. Eine Arbeitnehmerüberlassung sei mittlerweile nichts Ungewöhnliches mehr. Die Leiharbeiter würden hauptsächlich längerfristig zum Ersatz der Stammbelegschaft eingesetzt und nicht mehr zum Ausgleich kurzfristiger Auslastungsspitzen. Das Entgeltrisiko bei streikbedingten Ausfällen trage im Übrigen der Arbeitnehmer. Das Gericht folgte der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit. Denn der Arbeitgeber müsse den Leiharbeitnehmern auch dann den Lohn zahlen, wenn er sie nicht einsetzen könne. Daher sei ein Arbeitsausfall für das Verleihunternehmen branchenüblich und könne nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Das Lohnrisiko bei Arbeitsausfall zu Lasten der Leiharbeitnehmer oder der Allgemeinheit in Form von Kurzarbeitsgeld auf diese zu verlagern, werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Leiharbeiter nicht in einem anderen Betrieb eingesetzt werden könnten. Das gleiche gelte für den Fall des mittelbar streibedingten Arbeitsausfalls. Dies sei so lange der Fall, wie Leiharbeitsunternehmen und ihre Leiharbeiter einen ausgeglichenen Arbeitskampf führen könnten. Quelle:

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