Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat zum Thema Leiharbeit geurteilt. Es ging um das Thema Arbeitnehmerüberlassung.
LAG zu Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
Konkret ging es um einen Krankenhaus-Betreiber. Er setzt bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal als Krankenhauspersonal ein. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) bedarf die Arbeitnehmerüberlassung der Erlaubnis und erfolgt nur vorübergehend. Ohne Erlaubnis gilt folgendes: „Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.“ Gesetzlich ist nicht geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen dann eintreten, wenn es nicht nur um vorübergehende Leiharbeit geht. Das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat geurteilt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Zur Begründung führte es an: „Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.“ In einem Parallelverfahren wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer allerdings verneint.
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- Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2013, Az.: 15 Sa 1635/12
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