Manche Arbeitnehmer üben Tätigkeiten aus, bei denen arbeitsfreie Zwischenzeiten entstehen. Das traf auch auf eine Innenreinigerin zu, die bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt war und dabei in Kauf nehmen musste, dass sie zwischen den Arbeitseinsätzen bis zu vier Stunden Leerlauf hatte. Sie klagte und meinte, dass sie auch für diese Zwischenzeiten Lohn erhalten solle.
LAG: Arbeitnehmerin muss Zwischenzeiten unentgeltlich hinnehmen
Ihre Lohnklage hatte aber sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das LAG erklärte, dass die Klägerin nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit Lohn verlangen könne (gemäß § 4 RTV Tarifentgelt). § 3 RTV legt dabei fest, dass auch nur die Wegzeit gezahlt wird, die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendet wird und nicht darüber hinaus. Zwar argumentierte die Klägerin, dass sie die Zwischenzeiten nicht sinnvoll nutzen kann. Das Gericht entschied jedoch, dass sie diesen Kompromiss eingehen müsse. Quelle:
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LAG: Kein Lohn für arbeitsfreie Zwischenzeiten erhalten
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- Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2012, Az.: 3 Sa 440/11
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