Rechtsnews 14.07.2020 Manuela Frank

Künstliche Befruchtung ohne Zustimmung des Ehemannes

Im vorliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob eine Ehefrau Anspruch auf Unterhalt hat, wenn diese ohne Zustimmung ihres Mannes durch eine künstliche Befruchtung ein Kind bekommen hat und um dessen Betreuung zu gewährleisten, ihre eigene Erwerbstätigkeit niederlegen musste.

Vergebliche Implantationsversuche

Da die beiden streitenden Parteien auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen konnten, entschlossen sie sich für eine In-vitro-Fertilisation (kurz: IVF ). Hierfür wurden der Frau Eizellen entnommen, welche im nächsten Schritt extrakorporal mit dem Sperma ihres damaligen Ehemannes befruchtet wurden. Anschließend wurden die befruchteten Eizellen wieder in die Gebärmutter der Frau übertragen. Nach drei erfolglosen Implantationen entschied sich die Frau zu einem erneuten Versuch, der diesmal Erfolg hatte. Der Ehemann hatte vor diesem vierten Versuch jedoch bereits eine andere Frau kennengelernt, die er auch bald darauf heiratete. Aus diesem Grund erklärte er seiner damaligen Ehefrau, dass er mit einem Versuch auf keinen Fall einverstanden sei. Kurze Zeit später kam es zur Trennung des Ehepaares, wobei die Ehefrau den Scheidungsantrag einreichte. Da diese sich nun um die Erziehung ihres Kindes kümmern musste, war sie gezwungen, ihren Beruf niederzulegen.

Entscheidung der Vorinstanzen

Den von der Ehefrau gestellten Unterhaltsanspruch beschränkte das Amtsgericht aufgrund von Billigkeitsgründen. Als Begründung nannte das Gericht, dass die Frau die Unterhaltsbedürftigkeit mutwillig, das heißt über das nicht erfolgte Einverständnis des Mannes hinweg, herbeigeführte. Das Oberlandesgericht war jedoch anderer Meinung und erkannte der Klägerin den gesamten Unterhaltsbetrag zu, da es kein Fehlverhalten seitens der Klägerin war, an der Familienplanung, die anfangs beide verfolgten, weiterhin festzuhalten. Zudem habe der Mann seine ehelichen Treueverpflichtungen verletzt, indem er mit einer andere Frau eine Beziehung einging.

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BGH bekräftigt Entscheidung des OLGs

Der BGH hat dem Urteil des OLGs zugestimmt. Ein beschränkter Unterhaltsanspruch bestehe nicht, weil sie die Bedürftigkeit, die das Kind verursachte, nicht mutwillig herbeigeführt hatte. Denn laut Gesetz handelt nur derjenige mutwillig, der „seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, leichtfertig, das heißt auf sinnlose Art, aufs Spiel setzt und sich in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzt“. Die Realisierung eines Kinderwunsches erfüllt diese Annahmen jedoch nicht, weshalb es sich im vorliegenden Fall nicht um eine mutwillige Handlung seitens der Ehefrau handelt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2001

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